Unterkunft und Wohnen

Für alle Anliegen rund um das Thema Wohnraum für Flüchtlinge und Asylunterkünfte ist das Team "Unterbringung" zuständig.

Formulare/Anträge

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Wohnen & Unterkunft (FAQs)

Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens ist der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde (Landkreis Neu-Ulm) beschränkt. Diese sogenannte Residenzpflicht ist im Asylgesetz als "räumliche Beschränkung" bezeichnet und bedeutet, dass Betroffene das Gebiet des Landkreises Neu-Ulm, in dem sie untergebracht sind, auch für kurze Reisen nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen dürfen (§ 56 AsylG). Eine sogenannte Verlassenserlaubnis wird lediglich dann nicht benötigt, wenn es sich um Termine bei Behörden oder Gerichten handelt. Diese sind jedoch im Voraus anzuzeigen.

Nach den ersten drei Monaten haben Asylsuchende, wenn sie auf Sozialleistungen angewiesen sind, für die Dauer des Asylverfahrens die Pflicht an dem Ort zu wohnen, der ihnen zugewiesen wurde (Wohnsitzauflage, § 60 AsylG). So können Asylsuchende auch ohne Genehmigung der Behörde den in der Wohnsitzauflage genannten Ort jederzeit ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen. Auch Geduldete unterliegen bei Sozialleistungsbezug einer Wohnsitzauflage (§ 61 Abs. 1d AufenthG).
Möchte ein Asylbewerber in einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland umziehen, teilt er dies zunächst schriftlich der Ausländerbehörde beim Landratsamt Neu-Ulm mit. Diese gibt den Antrag an die Regierung von Schwaben weiter. Nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde, bei welcher der Asylsuchende in Zukunft leben möchte, entscheidet die Regierung von Schwaben über eine Umverteilung.

In bestimmten Fällen organisiert die Ausländerbehörde selbst Umzüge von Asylbewerbern im Landkreis. Diese Umverteilungen haben meist den Hintergrund, an anderer Stelle den sozialen Frieden zu wahren oder Familienzusammenführungen zu ermöglichen. Keinesfalls bedeutet ein Umzug gleichzeitig auch eine Schuldzuweisung an den Betroffenen. Vielmehr liegen der Entscheidung der Behörde sachliche Gründe zugrunde.
Nach Abschluss des Asylverfahrens ist der Geflüchtete dazu verpflichtet, die Unterkunft zu verlassen. Bleibt ein Asylbewerber mangels Wohnraums vorübergehend in der Unterkunft wohnen, fällt eine Unterkunftsgebühr an. Außerdem muss er sich an den Kosten für die Haushaltsenergie beteiligen. Eingefordert werden diese Gebühren von der Zentralen Gebührenabrechnungsstelle für Asylbewerber und Aussiedler.

Wohnraum für geflüchtete Menschen im Landkreis melden

Das Landratsamt Neu-Ulm ist auf der Suche nach Wohnraum für geflüchtete Menschen. Gesucht werden vor allem Häuser oder Wohnungen, die für einen mittel- oder langfristigen Zeitraum zur Verfügung stehen. Auch größere Objekte, in denen mehr als 20 Personen untergebracht werden können, werden dringend gesucht. Gerne können auch Gewerbeimmobilien, leerstehende Gebäude oder Büroräume, die sich mit relativ geringem Aufwand zu Unterkünften machen lassen sowie bebaubare Grundstücke gemeldet werden.

Die Wohnungen sind für geflüchtete Menschen unterschiedlicher Nationalitäten bestimmt, die im Landkreis Neu-Ulm bleiben möchten bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben. Mit einer eigenen Wohnung kann den Menschen geholfen werden, weiter hier Fuß zu fassen und sich zu integrieren.

Wohnraumangebote können über folgendes Formular gemeldet werden
Formular Wohnraum/Unterbringunsmöglichkeiten für Geflüchtete melden

Die Kommunen oder private Anbieter können über dieses Formular auch geeignete Hallen oder ähnliches melden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen sich dann zur weiteren Planung und Umsetzung mit den Bürgerinnen und Bürgern in Verbindung.

Danke für Ihre Unterstützung.
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