Verbraucherinformationen; Beantragung einer Auskunft
Auf Anfrage erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird. Hiervon sind zum Beispiel Informationen erfasst, die den Behörden zu Lebens- oder auch Futtermitteln, Kosmetika, Wein und sog. Bedarfsgegenständen (z. B. Gegenstände, die mit Lebensmitteln, der Haut oder den Schleimhäuten in Kontakt kommen) vorliegen.
Die gewünschte Information kann beispielsweise erfassen: Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, Fragen der Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels sowie Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Da die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung (z. B. Supermärkte, Bäckereien, Metzgereien, Gastronomiebetriebe, Herstellerbetriebe) in der Regel durch die Kreisverwaltungsbehörden (d. h. Landratsämter bzw. kreisfreie Städte) erfolgt, ist es sinnvoll, Auskunftsanträge über Kontrollen und deren Ergebnisse auf diesem Gebiet dort zu stellen.
Für die Überwachung der Produktsicherheit ist die an den Regierungen angesiedelte Gewerbeaufsicht zuständig. Auskunftsanträge über Kontrollen und deren Ergebnisse auf diesem Gebiet können für Bayern Nord (Unter-, Mittel-, Oberfranken und die Oberpfalz) am Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken (Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg) und für Bayern Süd (Ober-, Niederbayern und Schwaben) am Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Oberbayern (Gewerbeaufsichtsamt München) gestellt werden.
Selbstverständlich geben aber auch die übrigen Behörden in Bayern Auskunft über die bei ihnen vorhandenen Informationen. Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag begehrte Information vorliegen, leitet sie den Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung.
Fragen zu Rechtsverstößen sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 250 Euro gebührenfrei.
Bevor Kosten anfallen, muss die zuständige Behörde den Antragsteller darüber informieren und die entstehenden Kosten abschätzen. In diesem Fall kann der Antragsteller entscheiden, ob er dennoch die Auskunft wünscht oder seinen Antrag kostenfrei zurücknimmt.
Hinweise:
- Die Auskunftserteilung kann die Rechte Dritter berühren, beispielsweise bei Auskünften über Verstöße eines Lebensmittelunternehmers. In diesen Fällen ist ein förmliches Verfahren vorgeschrieben, in dem den Lebensmittelunternehmern die Möglichkeit gegeben wird, sich zu einer beabsichtigten Informationserteilung zu äußern und eventuelle Einwände vorzubringen. Eine Informationserteilung ist erst nach Abschluss des Verfahrens möglich.
- In den Fällen, in denen Rechte Dritter berührt werden, ist die Behörde verpflichtet, auf Nachfrage des Dritten, den Namen und die Adresse des Antragstellers mitzuteilen.
- Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz – VIG)
- Art. 15 Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz
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