Dienstleistung

Feiertagsgesetz; Anfragen und Ordnungswidrigkeiten

Gesetzliche Feiertage:

Neujahr

Heilige Drei Könige (Epiphanias)

Karfreitag

Ostermontag

1. Mai

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit)

Allerheiligen

Erster Weihnachtstag

Zweiter Weihnachtstag

Mariä Himmelfahrt

Sonn- und Feiertage stehen unter dem Schutz des Staates, insbesondere sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten.

Stille Tage

An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (z. B. Tanzbetrieb) verboten. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.
Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

Stille Tage nach dem Feiertagsgesetz sind derzeit:

Aschermittwoch

Gründonnerstag

Karfreitag

Karsamstag

Allerheiligen

Volkstrauertag (der zweite Sonntag vor dem ersten Advent)

Totensonntag

Buß- und Bettag

Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr)

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

Weitere Verbote:

Das Fest Mariä Himmelfahrt, soweit es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und der Buß- und Bettag sind wie folgt geschützt:

Während der Zeit des Hauptgottesdienstes dürfen keine störenden und lärmerzeugenden Handlungen vorgenommen werden.

Bekenntniszugehörige Arbeitnehmer dürfen unter den dort näher geregelten Voraussetzungen der Arbeit fern bleiben.

An Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.

Befreiungen von den Verboten können aus wichtigen Gründen die jeweiligen Gemeinden erteilen, ausgeschlossen am Karfreitag.

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