Gaststättenrecht, Informationen & Beratung Kommunen
Sperrzeit
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern. In Ausnahmefällen steht diese Befugnis auch den örtlich zuständigen Polizeiinspektionen zu.
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit verlängern. In Ausnahmefällen steht diese Befugnis auch den örtlich zuständigen Polizeiinspektionen zu.
Vereinsfeste u. ä.
Die Erlaubnis (Gestattung) ist bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen.
Informationen zum Ablauf des Festes, wie z. B. lebensmittelrechtliche Bestimmungen erfahren Sie bei uns.
Nichtraucherschutz in Gaststätten
Informationen zum Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) finden Sie auf der Internet-Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit unter www.stmug.bayern.de.