Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Gaststättengesetz - GastG).
In jedem Fall müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafé etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform. Dann ist vorab mit dem Bauamt der zuständigen Gemeinde zu klären, ob eine Genehmigung hierfür erforderlich ist. Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist in jedem Fall erforderlich.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG, KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG). Stellvertreter ist eine Person, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vollmacht den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Inhabers, im Übrigen unter eigener Verantwortung selbständig führt. Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht auf andere Personen übertragbar.
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall. Sollten Sie auf dieser Grundlage einen Betrieb weiterführen wollen, müssen Sie dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzeigen.
Übernahme einer bereits bestehenden Gaststätte (Fortbetrieb)
Bei unveränderter Übernahme einer bestehenden Gaststätte wird in der Regel eine vorläufige Gaststättenerlaubnis auf Widerruf erteilt, um so die Betriebsübernahme möglichst reibungslos zu gestalten und einen kontinuierlichen Betrieb zu ermöglichen. Die vorläufige Erlaubnis wird befristet für drei Monate erteilt. Sollte die Prüfung des Antrags bis Ablauf der vorläufigen Erlaubnis nicht abgeschlossen sein (z. B. weil noch Auskünfte anderer Behörden ausstehen), kann die vorläufige Erlaubnis ohne Antrag verlängert werden. Sofern nach Abschluss der Prüfungen alle Voraussetzungen vorliegen, wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt.
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).
Neuerrichtung einer Gaststätte
Wird eine Gaststätte erstmals eröffnet, kann die Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden, wenn die gesamte gaststättenrechtliche Überprüfung abgeschlossen ist. Eine vorläufige Erlaubnis wird in diesem Fall nicht erteilt. Der Antrag sollte daher frühzeitig (mindestens drei Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme) gestellt werden.
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG gestattet werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der jeweiligen Gemeinde.
Verfahrenshinweise
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, sind wir gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden (Genehmigungsfrist). Danach gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Mit vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen beginnt die Frist für die genannte Genehmigungsfiktion zu laufen. Hierüber werden wir Sie gesondert informieren.
Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweise zum Reisegewerbe
Für Gaststätten, die im Reisegewerbe betrieben werden, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Soweit Sie für eine Reisegaststätte jedoch eine gaststättenrechtliche Gestattung der Gemeinde oder eine Erlaubnis des Landratsamts benötigen, weil Sie auch Alkohol ausschenken wollen, benötigen Sie daneben nicht zusätzlich eine Reisegewerbekarte. Eine solche ist auch nicht erforderlich, wenn Sie auf festgesetzten Märkten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen.
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand von Unterlagen überprüft, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluss an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen. Vom Unterrichtungsnachweis ausgenommen sind Inhaber bestimmter abgeschlossener Berufsausbildungen (z. B. Boulanger in Frankreich, Bäckermeister in Österreich), die den entsprechenden Abschluss nachweisen können.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass die zum Betrieb des Gewerbes oder den Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume geeignet sind, die für Gäste bestimmten Räume barrierefrei genutzt werden können und der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.
Insbesondere muss für die jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegen.
- Personalausweis; Pass
- Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat
in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
- Unterrichtungsnachweis
Kopie - Pachtvertrag/Mietvertrag od. Eigentumsnachweis über Räume
- Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung
- Unterlagen für Gaststättenerlaubnis (EU-Bürger)
bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll - Angaben und Unterlagen über die Person des Antragstellers und der Stellvertreter
bei Anträgen auf Stellvertretererlaubnis - Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. ca. drei Monate vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
- Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
- Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
- vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR
- Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR
verwaltungsgerichtliche Klage
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis
- Sperrzeit; Beantragung einer Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
- Straußwirtschaft; Anzeige
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
- Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
- Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
- Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch EU-Bürger
- Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis
- Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
- Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung