Kinder- und Jugendschutz

Der Kinder- und Jugendschutz hat die Aufgabe, eine positive gesundheitliche und psychosoziale Entwicklung zu sichern und ihre Erziehung zu einer kritik- und entscheidungsfähigen, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor vielfältigen Gefährdungen zu schützen. Zu den Gefährdungen gehören Gewalt, Suchtmittel, Medienkonsum, Kommunikationsrisiken, Mobbing, Delinquenz, Extremismus und Sekten.

Der Jugendschutz lässt sich dabei grundsätzlich in den erzieherischen und ordnungsrechtlichen Jugendschutz unterteilen. Während der erzieherische Jugendschutz die Förderung einer alters- und entwicklungsangemessenen Erziehung aller Kinder und Jugendlichen in den Blick nimmt, setzt der ordnungsrechtliche Jugendschutz auf gesetzliche Verbote, mit denen Rahmenbedingungen geschaffen werden, unter denen das ungefährdete Aufwachsen junger Menschen ermöglicht wird.

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll durch Information, Beratung und erzieherische Impulse positive Akzente bei der körperlichen, geistigen und gesellschaftlichen Entwicklung junger Menschen setzen, um dadurch präventiv Gefährdungen entgegenzuwirken. Er befasst sich z. B. mit der Suchtprävention, der Stärkung von Medienkompetenzen, der Gewaltprävention und problematischem Freizeitverhalten und wendet sich an die jungen Menschen sowie Eltern, Sorge- und Erziehungsberechtigte

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz

Gewerbetreibende und Veranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachtet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet, in bestimmten Fällen sogar mit Freiheits- und Geldstrafen. Jugendschutzkontrollen führen die Polizei und das Jugendamt meist gemeinsam durch. Die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz obliegt den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämtern und kreisfreien Städte).
 
Der Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie werden von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr gestattet, darüber hinaus nur, falls sie von einem Sorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragen begleitet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, oder in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist Kindern und Jugendlichen jedoch ausnahmslos nicht gestattet. Auch die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.
 
Im Falle von besonderen Jugendgefahren der Veranstaltung kann das Jugendamt anordnen, dass der Veranstalter oder der Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf.
 
Möglich sind auch andere Auflagen, die den Schutz von Minderjährigen sicherstellen, wie z. B. Zugangsbeschränkungen für bestimmte Altersgruppen oder weiterreichende Regelungen zur Abgabe von alkoholischen Getränken.
 
In der Öffentlichkeit dürfen an Jugendliche ab 16 Jahren Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke abgegeben werden. Alle anderen alkoholischen Getränke (Spirituosen) dürfen an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. An Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke mit Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person (z. B. ihrer Eltern) abgegeben werden, wenn diese ihre Kinder begleiten. Eine Erziehungsbeauftragung reicht dafür allerdings nicht aus.
 
In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren, nikotinhaltige Erzeugnisse, E-Zigaretten und E-Shishas weder an Minderjährige abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Bei E-Shishas und E-Zigaretten gilt das Verbot auch für nikotinfreie Produkte.
 
Veranstalter von öffentlichen Filmveranstaltungen dürfen Kindern und Jugendlichen den Einlass nur gestatten, soweit die Filme für die Altersgruppe freigegeben worden sind. Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, darf auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
 
Gewerbetreibende dürfen Trägermedien mit Computerspielen oder Filmen (z. B. DVD, USB-Sticks) und Bildschirmspielgeräte nur Kindern und Jugendlichen zugänglich machen, soweit die Medieninhalte für die Altersgruppe freigegeben worden sind. Die Freigabe der Medieninhalte erfolgt durch ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden im Anschluss an das Prüfverfahren bei den Selbstverwaltungsorganisationen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sowie der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).
 
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) spricht Indizierungen für jugendgefährdende Medien aus. Daraus folgen Verbreitungsbeschränkungen und Werbeverbote. Verstöße werden mit Freiheits- und Geldstrafen geahndet. Dies betrifft unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Medieninhalte.
 
Zur Information aller Beteiligten - der Ausführungsbehörden, der Wirtschaft, aber auch der Eltern und Minderjährigen - haben das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und das Bayerische Landesjugendamt in Abstimmung mit den anderen Staatsministerien und den Kommunalen Spitzenverbänden umfangsreiche landesweite Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz erarbeitet.
Bei Großveranstaltungen, bei denen das Publikum hauptsächlich aus Jugendlichen besteht, Alkohol angeboten wird und vorherzusehen ist, dass viel Alkohol konsumiert wird, hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Kreisjugendpflegerin/den Kreisjugendpfleger zu einer Vorbesprechung über die Veranstaltung einzuladen. Die Jugendpflegerin/der Jugendpfleger bewertet die Veranstaltung anhand von verschiedenen Kriterien und berät den Veranstalter sowie die Gemeinde zum Thema "Jugendschutz-​Vorkehrungen".

Stichprobenartig werden diese Veranstaltungen gemeinsam mit der Polizei besucht, um zu beurteilen, ob alle Vorkehrungen eingehalten wurden und die Veranstaltung gegebenenfalls erneut stattfinden kann.

Erzieherischer Jugendschutz

Kinder und Jugendliche wachsen heutzutage mit digitalen Medien auf. Um Ihnen einen entspannten Umgang mit den digitalen Medien der heutigen Zeit zu ermöglichen, ist es immens wichtig, die Kinder und Jugendlichen auf ihrem Weg mit Medienerziehung zu begleiten.

Die zentrale Aufgabe des Jugendschutzes besteht darin, Minderjährige, Eltern, Erziehungsberechtige etc. zu dem Thema aufzuklären, um sie somit vor bestimmten Einflüssen aus der Erwachsenenwelt zu schützen, die für ihren Entwicklungsstand nicht geeignet sind und ihre Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen.

Das Jugendamt stellt bei Bedarf Informations- und Beratungsangebote für Schüler, Kinder und Jugendliche, für Eltern und andere Erziehungsberechtigte sowie für Fachkräfte bereit. Ebenso habe Eltern die Möglichkeit, Fragen und Anliegen einzubringen, um sich hierbei sicherer im Umgang mit ihrem Kind zu fühlen.
Weiterführende Tipps und Informationen sind auch hier auf der Familien-App des Landkreises zu finden.
Immer wieder kommt es vor, dass Kinder- und Jugendliche durch übermäßigen Alkoholkonsum in der Klinik landen. Gruppendruck, die geringe Fähigkeit, Risiken einzuschätzen, sowie viele andere Faktoren können dafür sorgen, dass Jugendliche schnell die Kontrolle verlieren.

Wir bieten Beratungsgespräche an, in denen Sie Ihre Anliegen besprechen können. Auch für Jugendliche ist unsere Tür offen.
Das Netzwerktreffen "Prävention" ist ein offenes Netzwerk aus den Bereichen Suchtprävention, Gewalt und Mobbing sowie Jugendmedienschutz und Sexualprävention. Eingeladen sind alle Präventions-Fachkräfte des Landkreises und Fachkräfte aus anderen Landkreisen.

Zentraler Inhalt des Netzwerkes soll das gegenseitige Kennenlernen sowie der Austausch von Erfahrungen, Tipps und ähnlichem sein.

Darüber hinaus können die Netzwerktreffen dazu genutzt werden, Projekte gemeinsam zu gestalten, sich gegenseitig zu unterstützen, voneinander zu profitieren und kooperierend und partnerschaftlich miteinander zu arbeiten. Das Netzwerk soll über die Ziele und Angebote im Landkreis informieren und das Netzwerk bekannt machen. Schulen sollen die Möglichkeit haben, strukturierte Angebote vorzufinden. Sie sollen einen Überblick über die verschiedenen Fachkräfte und Angebote erhalten.

Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, gelten besondere gesetzliche Regelungen. Eine Ausnahmegenehmigung muss beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragt werden.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung erbracht werden.

Es bestehen zahlreiche Beschäftigungsverbote. Die Beschäftigung von Kindern (Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind) sowie von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmsweise können Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche in gewissem Umfang mit den in der Kinderarbeitsschutzverordnung genannten leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten außerhalb des Schulunterrichts beschäftigt werden (sogenannte Freizeitjobs). Zudem dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche ein Betriebspraktikum absolvieren, das von der Schule veranstaltet wird. Das Gewerbeaufsichtsamt kann auch die gestaltende Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen Veranstaltungen bewilligen.

Wenn Sie für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen Untersuchungsberechtigungsschein benötigen, müssen Sie diesen beantragen.
Hier finden Sie weitere Informationen dazu.
Im Gegensatz zu Kindern dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr bis zu acht Stunden täglich in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden. In dieser Zeit dürfen sie auch eine selbst organisierte Schnupperlehre zur Berufsorientierung absolvieren. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche bzw. vollzeitschulpflichtige Schüler unter 15 Jahren ist eine Schnupperlehre unzulässig, weil es dafür keine Ausnahme vom Kinderarbeitsverbot gibt. Für sie gibt es die Möglichkeit, einen informellen Betriebsaufenthalt mit Besichtigung und Vorführung zum Kennenlernen von Ausbildungsberufen zur Berufsorientierung zu absolvieren, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes zwischen Betrieb und Schüler zustande kommt.
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