Die Kindertagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung für Kleinkinder, aber auch für Kindergarten- und Schulkinder. Dabei können individuelle Bedürfnisse besonders gut berücksichtigt werden. Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson (Tagespflegeperson) in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.
Eine besondere Form der Tagespflege ist die sogenannte Großtagespflege. In deren Rahmen können bis zu 10 Kinder gleichzeitig von bis zu drei Tagespflegepersonen gemeinsam betreut werden. Ab dem neunten Kind in der Großtagespflege muss einer der tätigen Tagespflegepersonen die Qualifikation einer pädagogischen Fachkraft haben.
Die hohe Flexibilität der Tagespflege ermöglicht, kurzzeitigem wie auch längerfristigem Betreuungsbedarf gerecht zu werden. Das individuelle Eingehen auf die Kinder, eine - ähnlich wie in der Familie - geringe Kinderzahl und die meist wohnortnahe Versorgung sind Vorteile, die viele Eltern schätzen. Die Vermittlung erfolgt über den Fachdienst Kindertagespflege im Landratsamt.
Personen, die eine Tagespflege ausführen wollen, benötigen eine Pflegeerlaubnis, die sie vom zuständigen Fachdienst auf Antrag erhalten. Der Fachbereich "Jugend und Familie" bietet zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Tagespflegeperson Qualifizierungslehrgänge an.
Für die Förderung von Kindern in Tagespflege ist ein Antrag bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu stellen.
Ansprechpartnerinnen für eine Betreuung in folgenden Orten
Die Zuständigkeit bezieht sich auf den Nachnamen des Kindes.Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Betreuungsverhältnisse für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren in qualifizierter Kindertagespflege können durch den Landkreis Neu-Ulm öffentlich gefördert werden. Hierzu müssen die Eltern einen Antrag zur Förderung auf Leistungen von Kindern in Tagespflege bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe stellen. Für eine Förderung von Kindern im Alter von unter einem Jahr müssen zwingende Gründe vorliegen, die den Betreuungsbedarf rechtfertigen. Ein Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat oder im schulpflichtigen Alter ist, kann ergänzend auch in der Kindertagespflege gefördert werden. Die Bedarfsprüfung erfolgt durch das Jugendamt. Nach Bewilligung wird die monatliche Geldleistung an die Kindertagepflegepersonen übernommen.
Kostenbeitrag in der Kindertagespflege
Für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag von den Eltern erhoben. Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach dem Alter und der durchschnittlichen Betreuungszeit des Kindes. Grundlage der Erhebung von Kostenbeiträgen ist die Tagespflegekostenbeitragssatzung des Landkreises Neu-Ulm vom 18.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021. Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung duch den Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Hierzu ist eine gesonderte Anlage zum Antrag einzureichen (Anlage Antrag auf Erlass des Kostenbeitrages gemäß § 90 SGB VII).
Ansprechpersonen
zu den Kursen für Tagespflegepersonen
- Kindertagespflege Anfrage zur Vermittlung einer Kindertagespflegeperson
- Kindertagespflege Antrag auf Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege
- Kindertagespflege Buchungsbeleg
- Kindertagespflege Anlage: Antrag auf Erlass des Kostenbeitrages gem. § 90 SGB VIII zum Antrag auf Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege
- Kindertagespflege Änderungsmitteilung
- Kindertagespflege Ersatzbetreuung Dokumentation: Kontaktpflege mit Tagespflegeperson
- Kindertagespflege Ersatzbetreuung im Landkreis Neu-Ulm - Nachweis für Tagespflegepersonen
- Kindertagespflege Monatlicher Stundenweis für Tagespflegepersonen
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Selbstständige Kindertagespflegepersonen
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Selbstständige Kindertagespflegepersonen
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Kindertagespflege
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Wirtschaftliche Jugendhilfe
- A 15 - Satzungen des Landkreises Neu-Ulm - Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Neu-Ulm (Kindertagespflegesatzung), (Jahrgang 2021, Seite 25, Kreisamtsblatt)
- A 16 - Satzungen des Landkreises Neu-Ulm - Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Neu-Ulm (Tagespflegekostenbeitragssatzung), (Jahrgang 2021, Seite 25, Kreisamtsblatt)
Informationsflyer für Eltern in unterschiedlichen Sprachen