Die Kindertagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung für Kleinkinder, aber auch für Kindergarten- und Schulkinder. Dabei können individuelle Bedürfnisse besonders gut berücksichtigt werden. Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson (Tagespflegeperson) in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.
Eine besondere Form der Tagespflege ist die sogenannte Großtagespflege. In deren Rahmen können bis zu 10 Kinder gleichzeitig von bis zu drei Tagespflegepersonen gemeinsam betreut werden. Ab dem neunten Kind in der Großtagespflege muss einer der tätigen Tagespflegepersonen die Qualifikation einer pädagogischen Fachkraft haben.
Die hohe Flexibilität der Tagespflege ermöglicht, kurzzeitigem wie auch längerfristigem Betreuungsbedarf gerecht zu werden. Das individuelle Eingehen auf die Kinder, eine - ähnlich wie in der Familie - geringe Kinderzahl und die meist wohnortnahe Versorgung sind Vorteile, die viele Eltern schätzen. Die Vermittlung erfolgt über den Fachdienst Kindertagespflege im Landratsamt.
Personen, die eine Tagespflege ausführen wollen, benötigen eine Pflegeerlaubnis, die sie vom zuständigen Fachdienst auf Antrag erhalten. Der Fachbereich "Jugend und Familie" bietet zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Tagespflegeperson Qualifizierungslehrgänge an.
Für die Förderung von Kindern in Tagespflege ist ein Antrag bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu stellen.
Ansprechpartnerin
Die Zuständigkeit bezieht sich auf den Nachnamen des Kindes.
Förderung von Kindern in Tagespflege
Betreuungsverhältnisse für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren in qualifizierter Kindertagespflege können durch den Landkreis Neu-Ulm öffentlich gefördert werden. Hierzu müssen die Eltern einen Antrag zur Förderung auf Leistungen von Kindern in Tagespflege bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe stellen. Für eine Förderung von Kindern im Alter von unter einem Jahr müssen zwingende Gründe vorliegen, die den Betreuungsbedarf rechtfertigen. Ein Kind, dass das dritte Lebensjahr vollendet hat oder im schulpflichtigen Alter ist, kann ergänzend auch in der Kindertagespflege gefördert werden. Die Bedarfsprüfung erfolgt durch das Jugendamt. Nach Bewilligung wird die monatliche Geldleistung an die Kindertagepflegepersonen übernommen.
Kostenbeitrag in der Kindertagespflege
Für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag von den Eltern erhoben. Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach dem Alter und der durchschnittlichen Betreuungszeit des Kindes. Grundlage der Erhebung von Kostenbeiträgen ist die Tagespflegekostenbeitragssatzung des Landkreises Neu-Ulm vom 18.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021. Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung duch den Kostenbeitrag den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Hierzu ist eine gesonderte Anlage zum Antrag einzureichen (Anlage Antrag auf Erlass des Kostenbeitrages gemäß § 90 SGB VII).
Ansprechpersonen
Tagesmutter oder Tagesvater werden
Die Kindertagespflege ist eine Möglichkeit für berufstätige oder allein erziehende Eltern, Kinderbetreuung und Beruf zu verbinden. Um eine gute Betreuung und Versorgung der Kinder sicherzustellen, muss sich jede Person, die ein Kind länger als drei Monate und mehr als 15 Wochenstunden betreut, vom zuständigen Jugendamt überprüfen und qualifizieren lassen.
Die Gesetzeslage (BayKiBiG) verlangt seit August 2005 die Teilnahme der Tagespflegepersonen an einem speziellen Qualifizierungsseminar. Dieses findet ein- bis zweimal jährlich statt und umfasst 160 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (Grundkurs I mit 50 Unterrichtseinheiten, Grundkurs II mit 40 Unterrichtseinheiten, Aufbaukurs mit 70 Unterrichtseinheiten). Grundkurs II und der Aufbaukurs finden berufsbegleitend statt.
Die Teilnahme am Qualifizierungskurs ist neben weiteren Anforderungen eine Voraussetzung, dass Tagespflegepersonen die Pflegeerlaubnis erhalten und ihnen der Fachdienst Tagespflegekinder weiter vermittelt.
Ansprechpartnerin
Melanie OstheimerKurse für Tagespflegepersonen
TermineInformationen über die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson / Assistenzkraft in einem Kindergarten
Voraussetzungen
Um für einem Qualifizierungskurs im Landkreis Neu-Ulm zugelassen zu werden, müssen Sie entweder im Landkreis Neu-Ulm wohnhaft sein oder später im Landkreis Neu-Ulm als Kindertagespflegeperson /Assistenzkraft tätig werden.Für die Zulassung zu einem Qualifizierungskurs, bedarf es der Einreichung verschiedener Unterlagen, mehrerer Gespräche und mindestens eines Hausbesuchs, um einerseits die Örtlichkeiten anzusehen, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird und andererseits Sie besser kennen zu lernen.
Kursmodalitäten
Die Qualifizierungskurse finden zwei Mal im Jahr, überwiegend im Bildungszentrum Roggenburg oder online statt. Es werden hierfür Kosten erhoben in Höhe von 250 Euro.
Der nächste Qualifizierungskurs beginnt im Juni 2023 und umfasst 160 UE (Unterrichtseinheiten zu à 45 Minuten): Er hat eine Dauer von ca. 5 - 6 Monate, aufgeteilt in:
- Grundkurs 1 (50 UE) überwiegend montags und dienstags ganztags an ca. 5 Terminen (Juni 2023)
- Grundkurs 2 (40 UE) überwiegend dienstags ganztags und samstags an ca. 7 Terminen (Juli - September 2023)
- Aufbaukurs (70 UE) überwiegend donnerstags, freitags und samstags ganztags an 9 Terminen (September - November 2023)
Bereits nach 50 UE Qualifizierung (Grundkurs 1) können Sie eine Pflegeerlaubnis beantragen und als Kindertagespflegeperson tätig werden. Sie müssen dann die anderen beiden Kurse gleich im Anschluss berufsbegleitend absolvieren.
Möglichkeiten in der Kindertagespflege
Als Kindertagespflegeperson, welche von zu Hause tätig ist, sind Sie selbstständig tätig und keine Angestellte des Landkreises Neu-Ulm oder Ihrer Stadt/Ihrer Gemeinde/Ihres Marktes. Das bedeutet, Sie müssen sich beim Finanzamt als selbstständig anmelden. Sie müssen nicht von zu Hause aus tätig werden, sondern können auch als selbstständige oder angestellte Kindertagespflegeperson in einer Großtagespflege tätig werden. Es werden immer wieder neue Großtagespflegestellen eröffnet, die Kindertagespflegepersonen anstellen.
Es besteht weiter die Möglichkeit, im Anschluss an Ihre Qualifizierung als Kindertagespflegeperson in einem Kindergarten als Assistenzkraft tätig zu werden. Dies ist erst dann gegeben, wenn Sie die Qualifizierung vollständig mit 160 UE abgeschlossen haben. Im Anschluss müssen Sie im Laufe Ihres ersten Arbeitsjahres im Kindergarten nochmal 40 UE Qualifizierung zur Assistenzkraft bei einem Institut, z. B. in Augsburg oder München absolvieren. Diese Qualifizierung kostet ca. 600 Euro, eventuell können die Kosten vom Kindergartenträger übernommen werden. Sobald Sie in einem Kindergarten tätig werden, sind wir nicht mehr für Sie zuständig. Sie können die Qualifizierung als Kindertagespflegeperson auch bei einem anderen Anbieter (z. B. dem Landesverband Kindertagespflege Bayern) absolvieren, wenn Sie Assistenzkraft werden möchten. Hierzu müssen Sie sich ebenfalls im Vorfeld bei uns melden, damit wir Ihre Eignung feststellen können und Ihnen diese für den Anbieter ausstellen können.
Haben Sie Interesse an der Qualifizierung? Dann wenden Sie sich bitte zur Vereinbarung eines ersten Telefontermins an:
Ansprechpartnerin
Melanie Ostheimer- Kindertagespflege Anfrage zur Vermittlung einer Kindertagespflegeperson
- Kindertagespflege Antrag auf Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege
- Kindertagespflege Buchungsbeleg
- Kindertagespflege Anlage: Antrag auf Erlass des Kostenbeitrages gem. § 90 SGB VIII zum Antrag auf Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege
- Kindertagespflege Änderungsmitteilung
- Kindertagespflege Ersatzbetreuung Dokumentation: Kontaktpflege mit Tagespflegeperson
- Kindertagespflege Ersatzbetreuung im Landkreis Neu-Ulm - Nachweis für Tagespflegepersonen
- Kindertagespflege Monatlicher Stundenweis für Tagespflegepersonen
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Selbstständige Kindertagespflegepersonen
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Selbstständige Kindertagespflegepersonen
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Kindertagespflege
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Wirtschaftliche Jugendhilfe
- A 15 - Satzungen des Landkreises Neu-Ulm - Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Neu-Ulm (Kindertagespflegesatzung), (Jahrgang 2021, Seite 25, Kreisamtsblatt)
- A 16 - Satzungen des Landkreises Neu-Ulm - Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Neu-Ulm (Tagespflegekostenbeitragssatzung), (Jahrgang 2021, Seite 25, Kreisamtsblatt)