Der Klimarat begleitet die Klimaschutzpolitik des Landkreises Neu-Ulm und soll zukunftsweisende Vorschläge und Ideen für eine nachhaltige regionale Klimapolitik einbringen. Er greift dazu auf vorhandene Daten zum menschgemachten Klimawandel und seinen Auswirkungen sowie Ergebnisse anderer Klimaräte zurück und leitet daraus die notwendigen Handlungsfelder ab.
Zu diesen entwickelt der Klimarat Lösungsvorschläge und konkrete Beschlussvorlagen mit regionaler Passung, in welchem insbesondere Stadt und Land gemeinsam gedacht werden.
Der Klimarat hat die Befugnis Beschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeit als beratendes Gremium zu fassen. Diese werden einerseits als Sitzungsvorlagen in den Ausschuss Umwelt, Klima und Natur eingebracht, andererseits erfolgt durch die Klimakoordination des Landkreises eine Kommunikation und Empfehlung in die Kreiskommunen.
Aus organisatorischen und finanziellen Gründen, kann die Initiative des Klimarates aktuell nicht weiterverfolgt werden.
FAQs
Der Ausschuss Umwelt, Klima und Natur beschließt die Gründung eines Klimarates als erweitertes Expertengremium aus Vertreterinnen und Vertretern aus Politik und Interessensgruppen sowie der Bürgerschaft. Details dazu finden sich im Ratsinformationssystem (siehe auch weiterführende Links unten). In der Konzeption sollen die Ideen der jungen Generation berücksichtigt werden.
29./30. März 2023:
Im Rahmen von Auszubildenden-Projekttagen findet die Konzeption des Klimarates statt. Unter der Moderation des Klimaschutzmanagers Matthias Rausch entsteht so ein etwas anderes Konzept des zukünftigen Gremiums. Werfen Sie bei Interesse einen Blick in das Ergebnisdokument in den weiterführenden Links.
22. Juni 2023:
Der Ausschuss UKN beschließt die Geschäftsordnung des Klimarates. Die Verwaltung wird beauftragt, die Besetzung der bürgerschaftlichen Plätze in einem offenen Verfahren durchzuführen.
Bis zum Ende der Bewerbungsphase gingen seitens der Bürgerschaft 34 Bewerbungen ein, davon männlich (24) und weiblich (10). Diese erfolgten in folgenden Altersgruppierungen: bis 26 (2), 27 bis 65 (21), 66 plus (6). Eine schwere Auswahlphase stand an, da die Auswahl möglichst dem soziodemografischen Abbild des Landkreises folgen sollte.
17. Oktober 2023:
Der Ausschuss UKN benennt die sieben bürgerschaftlichen Vertreterinnen und Vertreter für den Klimarat. Auch die 14 weiteren Plätze sind vergeben. Alle politischen Fraktionen stellen eine Vertreterin oder einen Vertreter.
- IHK - als Schnittstelle zur Wirtschaft
- Kreishandwerkerschaft - als Schnittstelle ins Handwerk
- Bauernverband - als Schnittstelle in die Landwirtschaft
- Hochschule Neu-Ulm - als Schnittstelle in die Wirtschaft
- BUND e. V. - als Schnittstelle zur Natur
- Klimaschutzmanager - als Schnittstelle in die Verwaltung
- Klimaschutzkoordinator - als Schnittstelle in die Kreiskommunen
Die für Verwaltung typische Sitzungsarbeit wird durch kreative und offene Formate durchbrochen und die Teilnehmenden werden stärker in einen Austausch in Kleingruppen gebracht. Die Zielsetzung dahinter ist, die Kompetenz und Zeit der Teilnehmenden möglichst effektiv zu nutzen.
Dies sei an einem Beispiel erläutert:
- Klassische Sitzung, einer redet, 20 hören zu: Bei gleichmäßiger Verteilung der Redezeit hat jeder Teilnehmende in einer Stunde etwas weniger als drei Minuten zur Verfügung.
- Arbeiten in Dreier-Kleingruppen: Bei gleichmäßiger Verteilung der Redezeit hat jeder Teilnehmende in einer Stunde nun 20 Minuten zur Verfügung. Ein echter Austausch wird möglich.
Präambel Der Klimarat des Landkreises ist zur Wahrung der Bedürfnisse zukünftiger Generationen verpflichtet.
§ 1 Aufgabenstellung
- (1) Oberstes Ziel des Klimarates ist es, den Landkreis bei seiner Transformation in einen klimaneutralen Landkreis zu unterstützen.
- (2) Der Klimarat begleitet die Klimaschutzpolitik des Landkreises Neu-Ulm und soll zukunftsweisende Vorschläge und Ideen für eine nachhaltige regionale Klimapolitik einbringen. Er greift dazu auf vorhandene Daten zum menschgemachten Klimawandel und seinen Auswirkungen sowie Ergebnisse anderer Klimaräte zurück und leitet daraus die notwendigen Handlungsfelder ab.
- (3) Er priorisiert die im Vorreiterkonzept (Integriertes Klimaschutzkonzept) entwickelten Maßnahmen in kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen und ergänzt diese bei Bedarf um zusätzliche regionale und zielgruppenorientierte Maßnahmen und Aktionen.
- (4) Zu diesen Handlungsfeldern entwickelt der Klimarat Lösungsvorschläge und konkrete Beschlussvorlagen mit regionaler Passung.
- (5) Er unterstützt mit Vorschlägen die Verwaltungen von Landkreis und Kreiskommunen bei der Weiterentwicklung des Klimaschutzes als Querschnittsfunktion in den Verwaltungen.
- (6) Bei seiner Arbeit soll der Klimarat Stadt und Land gemeinsam denken. Der Klimarat entwickelt durch die Berücksichtigung unterschiedlicher Interessen und Perspektiven Maßnahmen mit hoher Akzeptanz.
- (7) Der Klimarat fasst Beschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeit als beratendes Gremium.
- (8) Es ist wünschenswert, dass diesen Ergebnissen des Klimarates in den entscheidenden politischen Gremien hohe Wertschätzung geschenkt wird.
§ 2 Zusammenarbeit
- (1) Die Mitglieder des Klimarates sind bei der Priorisierung ihrer Handlungsfelder und der konkreten Ausgestaltung ihrer Arbeitsweise frei.
- (2) Die Zusammenarbeit mit weiteren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gruppen kann selbstorganisiert im Rahmen der Aufgabenstellung gestaltet werden.
- (3) Der Klimarat unterstützt den Austausch zwischen Öffentlichkeit, Wissenschaft, Politik und Verwaltung und befördert damit die öffentlich fachliche Diskussion über Ziele und Kriterien kommunaler Klimaschutzpolitik.
- (4) Die Zusammenarbeit im Klimarat und mit den beteiligten externen Akteuren ist geprägt von einer gleichberechtigten Zusammenarbeit auf Augenhöhe, einem respektvollen sachlichen und menschlichen Umgang sowie einer hohen Kompromissbereitschaft unter der Hoheit der Zielerreichung.
- (5) Eine kooperative Zusammenarbeit mit dem Klimarat der Stadt Neu-Ulm wird angestrebt. Sollte es in Zukunft weitere Klimaräte in Kreiskommunen geben, wird auch zu diesen eine Kooperation angestrebt.
§ 3 Zusammensetzung, Dauer und Berufung
- (1) Der Klimarat besteht aus 21 Personen, davon je sieben Mitglieder aus den Fraktionen des Kreistages, sieben aus der Bürgerschaft und sieben aus unterschiedlichen Interessensgruppen. Sie wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in. Als Sachverständige können im Einzelfall weitere Personen hinzugezogen werden.
- (2) Die Teilnehmenden aus den Fraktionen inklusive Vertretung werden von den Fraktionsvorsitzenden benannt.
- (3) Für die Teilnehmenden aus der Bürgerschaft und den Organisationen wird durch den Klimaschutzmanager eine Vorschlagsliste zusammengestellt und mit den Fraktionsvorsitzenden des Kreistags abgestimmt. Die Berufung in den Klimarat erfolgt durch den Ausschuss Umwelt, Klima und Natur.
- (4) Die Klimaratsmitglieder informieren sich themenorientiert über Entwicklungen und bringen ihr eigenes Knowhow ein. Sie sind gleichzeitig Bindeglieder und Multiplikatoren in die von ihnen vertretenen Interessensgruppen und Netzwerken. Gleichzeitig ist es ihre Aufgabe, die Perspektive der jeweiligen Interessensgruppen in den Klimarat einzubringen.
- (5) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von sechs Jahren auf Vorschlag der Verwaltung durch den Ausschuss für Umwelt, Klima und Natur berufen. Abweichend davon ist die erste Amtszeit des Klimarates bis zum Zeitpunkt der Kommunalwahl 2026 begrenzt.
- (6) Mitgliedern steht es frei, ihr Mandat im Klimarat ohne Angabe von Gründen niederzulegen.
- (7) Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus dem Klimarat aus, wird auf Vorschlag der Verwaltung für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied durch den Landrat berufen. Dabei muss das Verhältnis der Besetzung bestehen bleiben.
- (8) Die Berufung zum Mitglied des Klimarates ist widerruflich. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch eine Entscheidung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Natur abberufen werden. Vor einem Abberufungsvorschlag sind das Mitglied, das abberufen werden soll, sowie der Vorsitz des Klimarats zu hören, sofern die Abberufung nicht auf Wunsch des Mitgliedes erfolgen soll.
- (9) Die Mitglieder erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen des Klimarates eine Entschädigung nach § 1 (1) Satz 2 bis 6 der Entschädigungsordnung des Landkreises Neu-Ulm. Eine monatliche Entschädigung nach § 1 (1) Satz wird nicht geleistet. Eine Freistellung von der Entschädigung ist auf Antrag des Teilnehmenden möglich.
§ 4 Geschäftsstelle
Das Landratsamt fungiert als Geschäftsstelle und unterstützt die Arbeit des Klimarats. Als Hauptansprechpartner wird der Klimaschutzbeauftragte des Landkreises benannt, er bereitet insbesondere die Sitzungen vor und gibt die Ergebnisse des Klimarates an die zuständigen Stellen weiter.
§ 5 Geschäftsgang
- (1) Die Sitzungstermine werden für ein Kalenderjahr im Voraus festgelegt und veröffentlicht. Der Klimarat tritt viermal jährlich zusammen.
- (2) Die Einberufung des Klimarats erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich bzw. elektronisch, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Dabei werden auch die notwendigen Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten versendet. Jedes Mitglied des Klimarats ist berechtigt, bei der Geschäftsstelle drei Wochen vor dem Sitzungstag die Aufnahme von Tagesordnungspunkten unter Beifügung von Erläuterungen anzumelden.
- (3) Dem Klimarat steht es frei, themenorientiert Arbeitskreise zu bilden und bis zu vier weitere Arbeitssitzungen pro Jahr durchzuführen.
§ 6 Sitzungen
- (1) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- (2) Die Sitzungen sollen in Präsenz und in digitaler Form stattfinden.
- (3) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Auf Vorschlag der Verwaltung oder auf Antrag eines Mitgliedes des Klimarats kann für einzelne Beratungspunkte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
- (4) Der Klimarat verfasst als Ergebnis der Beratungen zur Beurteilung der vorgelegten Vorhaben jeweils eine Niederschrift, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dazu wird ein Ergebnisprotokoll angelegt.
- (5) Die Niederschrift wird an die Mitglieder des Klimarates, sowie zusätzlich an die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Klima und Natur versendet und auf der Webseite des Landkreises Neu-Ulm veröffentlicht.
§ 7 Geheimhaltung
Die Mitglieder des Klimarats und sonstige Sitzungsteilnehmer sind zur Geheimhaltung über die nichtöffentlichen Beratungen verpflichtet. Eine Verletzung der Geheimhaltung ist im Regelfall relevant nach § 3 (8).
§ 8 Auflösung des Klimarats und Änderungen der Geschäftsordnung
Über die Auflösung und Neubesetzungen des Klimarats entscheidet der Ausschuss Umwelt, Klima und Natur des Landkreises Neu-Ulm. Der Klimarat kann Empfehlungen zur Änderung der Geschäftsordnung abgeben. Änderungen der Geschäftsordnung erfolgen durch den Ausschuss für Umwelt, Klima und Natur.
§ 9 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt zum 22.06.2023 in Kraft.
Gezeichnet Thorsten Freudenberger Landrat
- Ratsinformationssystem - UKN Sitzung vom 01.02.2023 - Beschluss Klimarat
- Ratsinformationssystem - UKN Sitzung vom 22.06.2023 - Beschluss Geschäftsordnung
- Ergebnisdokument des Auszubildendenprojektes (PDF)