Regelungen im Radverkehr

Reform von StVO und VwV

Die Bundesregierung hat 2024 die letzte Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen, die bereits in Kraft trat. Ergänzend hat der Bundesrat am 21. März 2025 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) beschlossen, die am 9. April 2025 veröffentlicht wurde.  Zu den neusten Änderungen bzgl. des Radverkehrs gehören u.a.:

  • „Neue“ Anordnungstatbestände: Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutz sowie die geordnete städtebaulichen Entwicklung bezüglich der Bereitstellung angemessener Flächen für den Rad- und Fußverkehr
  • Anordnungen können sich auf gesamtheitliche verkehrsplanerische Konzepte (auch Teilkonzepte wie ein Radverkehrskonzept) beziehen (VwV-StVO) - keine besondere Gefahrenlage vorausgesetzt
  • Tempo 30 wird vor sozialen Einrichtungen (Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, hochfrequentierte Schul(rad)wegen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) einfacher möglich, einfache Gefahrenlage ausreichend
  • Fußgängerüberwege (Zebrasteifen) sollen "dort liegen, wo Querungsbedarf besteht" (Angebotsplanung wird möglich)

Hier gelangen Sie zum Dossier des ADFC, welches im Detail die wichtigsten Änderungen erläutert.

Bereits die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814), die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, enthält diverse Änderungen zur Stärkung des Radverkehrs.

  • Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
  • Der Mindestüberholabstand beim Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge (inkl. z.B. Motorräder) ist nun festgeschrieben: er beträgt innerorts 1,5 m und außerorts 2 m. Der Mindestüberholabstand gilt auch für das Überholen von Radfahrenden, die sich auf einem Schutzstreifen befinden, da diese Teil der Fahrbahn sind. Die Regelung gilt jedoch nicht für Radfahrstreifen, die Sonderwege und damit nicht Teil der Fahrbahn sind. Daher liegt hier kein Überholvorgang im rechtlichen Sinne vor. Kann ein Überholvorgang nicht vorgenommen werden, ohne den Mindestabstand zu verletzen, hat er zu unterbleiben.
  • Auf Schutzstreifen darf mit einem Kraftfahrzeug nicht mehr gehalten werden. Bei Verstößen ist mit Bußgeldern zu rechnen.
  • Die Parkverbotszone an Kreuzungen und Einmündungen ist auf 8 Meter angehoben (statt bisher 5 Meter) um ein größeres Sichtfeld zwischen den Verkehrsteilnehmern zu schaffen.

Weitere Regelungen für den Radverkehr sind in der folgenden Übersicht dargestellt:

Führungsformen des Radverkehrs

Bauliche angelegte Radwege sind Sonderwege für den Radverkehr. Sie sind baulich von der Fahrbahn und vom Gehweg getrennt, beispielsweise durch Borde, Park- oder Grünstreifen. Einige dieser Radwege sind aus Verkehrssicherheitsgründen benutzungspflichtig und werden gemäß StVO beschildert.
Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn abgetrennte Verkehrsflächen. Sie können rot eingefärbt und/oder durch Fahrradpiktogramme zusätzlich hervorgehoben sein. Die Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich aus dem Verkehrszeichen 237. Radfahrstreifen werden grundsätzlich im Einrichtungsverkehr betrieben.

Kraftfahrzeuge dürfen Radfahrstreifen nicht im Längsverkehr befahren, ebenso ist das Halten oder Parken verboten.
Geschützte Radfahrstreifen (engl. Protected Bike Lanes) sind ein relativ neues Gestaltungselement für Radverkehrsanlagen, das in den USA entwickelt wurde. Sie stellen eine Weiterentwicklung des konventionellen Radfahrstreifens dar. Geschützte Radfahrstreifen werden direkt auf der Fahrbahn angelegt. Sie nehmen in der Regel die Breite einer ganzen Kfz-Fahrspur ein und sind durch Trennelemente (z. B. Baken, Poller, Blumenkübel) sowie durch markierte Schutzzonen von den Fahr- und Parkspuren der Autos klar getrennt. Auf diese Weise erhalten Radfahrende einen eigenen
geschützten Raum, der den Komfort und das Sicherheitsempfinden deutlich verbessert. Das Fahren, Halten und Parken von Autos auf den Radfahrstreifen wird verhindert. Zudem tragen die breiten Schutzzonen im Kfz-Verkehr zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes bei. Vom Fußverkehr sind sie meist durch die Bordsteinkante getrennt.
Mischverkehr auf der Fahrbahn bedeutet, dass sich Kfz-Verkehr und Radverkehr die Fahrbahnfläche teilen müssen. Es bestehen keine Radverkehrsanlagen. Da diese Situation die Sicherheit der Radfahrer nur sehr bedingt gewährleisten kann, ist die Mischverkehr-Lösung nur unter bestimmten Voraussetzungen als Führungsform geeignet: nämlich für Straßen mit geringem Kfz Verkehrsaufkommen und Tempolimits.

Die ERA beurteilen den Mischverkehr-Ansatz für Hauptverkehrsstraßen als zweckmäßig, wenn dort niedrige Geschwindigkeiten gelten und eine separate Führung für Fahrräder nicht möglich ist. Nach Ansicht des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) kommt Mischverkehr vornehmlich in Frage für verkehrsberuhigte Bereiche, Tempo-30-Zonen, ruhige Anwohnerstraßen mit wenig Pkw- und kaum Lkw-Verkehr sowie für Fahrradstraßen.
Schutzstreifen sind Bereiche am rechten Rand der Fahrbahn, die durch gestrichelte Linien markiert sind. In der Regel soll die Zweckbestimmung durch Fahrradpiktogramme verdeutlicht werden. Eine Nutzungspflicht der Schutzstreifen für Radfahrer gibt es nicht, jedoch ist das Rechtsfahrgebot einzuhalten.

Autofahrer dürfen Schutzstreifen nur befahren, wenn dies unbedingt notwendig ist (z. B. bei der Begegnung mit einem Lkw oder Bus), und müssen dabei auf Radfahrer achten. Auf Schutzstreifen darf generell nicht geparkt oder gehalten werden.

Vorsicht: wer auf Schutzstreifen entlang von (längs-)parkenden Autos fährt, sollte einen Sicherheitsabstand (ca. 1,2 Meter) zu den Autotüren einhalten, um nicht Gefahr zu laufen, von einer plötzlich geöffneten Autotür getroffen zu werden. Dies kann auch bedeuten, den Schutzstreifen in Richtung Fahrbahnmitte zu verlassen.
Fahrradstraßen mit den Schildern 244.1 (Anfang Fahrradstraße) und 244.2 (Ende Fahrradstraße) sind primär dem Radverkehr vorbehalten. Weitere Verkehrsteilnehmende werden erst durch Zusatzschilder zugelassen. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und ist in Fahrradstraßen erlaubt. Der motorisierte Verkehr ist nur "zu Gast" und muss Geschwindigkeit und Fahrweise so anpassen, dass Radfahrende nicht gefährdet oder behindert werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Fahrradstraßen beträgt 30 km/h.

Analog zu den Tempo 30-Zonen können auch Fahrradzonen mit den Schildern 244.3 (Afang Fahrradzone) und 244.4 (Ende Fahrrazone) angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Anderer Verkehr als Radverkehr ist hier nur nach gesonderter Freigabe gestattet. Für den freigegebenen Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Eine Fahrradzone umfasst also ein größeres Gebiet, das aus mehreren zusammenhängenden (Fahrrad-)Straßen besteht.

weitere Verkehrsschilder

Bei diesem Verkehrszeichen 254 Verbot Fahrradfahren gilt ein Verbot für alle nicht-motorisierten Zweiräder, sowie Pedelecs mit Tretunterstützung. Nicht betroffen sind hingegen S-Pedelecs als Kleinkrafträder. Das Schild findet man z.B. häufig als Zusatz in Fußgängerzonen oder in verkehrsberuhigten Bereichen, wo auch motorisierte Fahrzeuge untersagt sind. Aber auch auf Bundesstraßen oder bei Brücken kann dieses Schild angebracht sein. Bei Nichtbeachten drohen zwischen 10 und 25 Euro Bußgeld in Deutschland.
Das Gefahrenzeichen 138 „Achtung Radfahrer“ macht darauf aufmerksam, dass es zu einer gefährlichen Situation kommen kann, wenn Radfahrer die Fahrbahn kreuzen.
Das Verkehrsschild macht darauf aufmerksam, dass Radverkehr außerhalb erwartbarer Situationen wie Kreuzungen und Einmündungen den Fahrweg quert oder auf ihn bzw. an ihm entlanggeführt wird.
Um Unfälle mit Zweirädern zu minimieren, gibt es seit der StVO-Novelle 2021 ein neues Überholverbotsschild. Verkehrszeichen 277.1 nennt sich das neue Zweiradüberhol-Verbotsschild. Der Autofahrer (mehrspuriges Fahrzeug) darf weder ein einspuriges noch ein mehrspuriges Fahrzeug überholen.
Alle drei Verkehrszeichen zeigen, dass Radfahrende den Radweg benutzen müssen. Fahren auf der Fahrbahn ist nicht erlaubt.

Schild 237 ist ein reiner Radweg. 
Zeichen 240 ist ein gemeinsamer Fuß- und Radweg. Hier gilt besondere Rücksicht auf Personen, die zu Fuß unterwegs sind. 
Zeichen 241 ist ein getrennter Rad- und Fußweg.

Hinweis: Wenn eine geschlossene Gruppe die kritische Zahl von 15 Personen übersteigt, dürfen diese trotz des Schildes auf der Fahrbahn fahren. Wenn der Radweg nicht geräumt oder versperrt ist, dürfen Radfahrende ebenfalls auf die Fahrbahn ausweichen.
Das Verkehrszeichen 357 - 50 für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse zeigt Radfahrern und Fußgängern an, dass bestimmte Sackgassen von ihnen passiert werden dürfen.
Mit dem Zeichen 274.1Tempo 30 ist die Geschwindig klar geregelt. Für Radfahrende gibt es hier einen weiteren positiven Nebeneffekt. In der Tempo-30-Zone gibt es keine Radwegebenutzungspflicht und der Radverkehr fließt auf der Fahrbahn mit den Kraftfahrzeugen. Hinweis: Das gilt übrigens auch, wenn ein Radweg vorhanden ist. Radfahrende können selbst entscheiden, ob sie den Radweg nutzen möchten (oder nicht)!
Die Verkehrszeichen 350.1 Radschnellweg wurde eingeführt, um eine einheitliche Kennzeichnung von Radschnellwegen zu ermöglichen.
2020 wurde er eingeführt: der Grünpfeil speziell für Radfahrer. Nach einem kurzen Stopp auch bei roter Ampel dürfen Radfahrende abbiegen. Außerdem wurde die derzeit bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die von einem Schuztstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen.
Das Zusatzschild 1000-32 "Kreuzender Radverkehr von links und rechts" warnt die Verkehrsteilnehmer vor kreuzenden Radfahrern aus beiden Richtungen. Das Schild soll die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer erhöhen und so die Sicherheit an Kreuzungen verbessern.

Zusatzschilder für kreuzenden Radverkehr stehen immer unter einem regulären Verkehrsschild und nehmen auf dieses Bezug. Oft werden diese Zusatzschild 1000-32 als Ergänzung zum allgemeinen Gefahrenzeichen gesetzt, um die Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Wachsamkeit aufzurufen.
In wenig befahrenen Einbahnstraßen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h kann ein Zusatzschild 1000 - 31 Beide Richtungen für Radfahrer angebracht sein, welches erlaubt, dass Radfahrer auch in Gegenrichtung zugelassen sind. Zugleich dient es als Warnhinweis für die übrigen Verkehrsteilnehmer, dass mit entgegenkommendem Radverkehr zu rechnen ist.
Die Zusatztafel 1012-32 „Radfahrer absteigen“ wird zusätzlich zu einem Standard-Verkehrszeichen angebracht und enthält den Hinweis, dass Radfahrende an dieser Stelle absteigen sollen. Das Schild kann aber nicht zum Absteigen zwingen. Wenn der Radweg z.B. versperrt ist, etwa durch eine Baustelle, darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Ist allerdings ein Ausweichen auf die Fahrbahn nicht möglich und es bleibt nur der Gehweg, muss der Radfahrende absteigen.
Mit dem Zusatzzeichen 1022 - 10 Radfahrer frei  dürfen Radfahrende als Gast auf dem Gehweg oder in Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Fußverkehr hat Vorfahrt und darf nicht behindert werden. Radfahrende dürfen aber auch die Straße benutzen.
Hinweis: Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Gehweg oder einem baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg fahren. Kinder im Alter von 8 und 9 Jahren dürfen den Gehweg oder den Radweg/Radfahrstreifen/Schutzstreifen benutzen. Für Kinder ab 10 gelten dieselben Verkehrsregeln und -zeichen wie für Erwachsene.
Die E-Mobilität macht auch vor den Verkehrszeichen nicht halt. Das Zusatzzeichen „E-Bike frei“ bezieht sich ausschließlich auf S-Pedelecs. S-Pedelecs werden als Kleinkrafträder eingestuft. Diese können Radwege nicht ohne Erlaubnis benutzen.
Das blaue Schild mit spielenden Personen hat auch für Radfahrende eine wichtige Bedeutung: Genauso wie Autos dürfen Fahrräder in diesen gekennzeichneten Straßen nur mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein und müssen besonders auf Fußgängerinnen und Fußgänger achten. Rechts vor links ist im Normalfall gegeben. Bei Ausfahrten besteht eine Wartepflicht.
Strafe: Bei Missachtung ist mit einer Strafe zu rechnen, insbesondere wenn es zu Sachbeschädigungen oder Personenschäden kommt.
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wurde das Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.
Das weiße Schild mit grünem Fahrrad und Richtungspfeil ist ein Wegweiser für Radwege. Die Wegweisung ist über kommunale und Landesgrenzen für den touristischen und den Alltagsradverkehr einheitlich. Sie geben Radfahrenden keine Vorrechte gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Mit Piktogrammen und eingehängten Schildern werden zusätzliche Informationen untergebracht, beispielsweise zu Steigungen oder touristisch interessanten Standorten entlang der Route.

Bei Vollsperrungen werden gelbe Wegweiser für Radfahrer angebracht, um den Radverkehr umzuleiten.
Mehr Informationen finden Sie unter https://www.radverkehr.bayern.de/beschilderung/index.php
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