Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung

Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder im Landkreis Neu-Ulm

Ab dem Schuljahr 2026/27 haben Kinder der ersten Klasse einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) im Umfang von bis zu 8 Stunden täglich. Dieser Anspruch wird jahrgangsweise erweitert und gilt ab dem Schuljahr 2029/30 für alle Klassenstufen von 1 bis 4.

Detaillierte Informationen zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.

  • Grundsätzlich muss kein Grundschulkind die ganztägige Betreuung in Anspruch nehmen.
  • Der Rechtsanspruch besteht nur für ganztägige Betreuungsangebote. Für kürzere Betreuungszeiten (bis 14:00 Uhr) besteht kein Rechtsanspruch.
  • Es besteht kein Anspruch auf ein konkretes Betreuungsangebot.
  • Es besteht kein Anspruch auf ein kostenfreies Betreuungsangebot.
  • Die Anmeldung des Rechtsanspruchs ersetzt nicht die verbindliche Anmeldung für ein konkretes Betreuungsangebot vor Ort.
  • Ganztägige Betreuungsangebote beinhalten i. d. R. ein Mittagessen. Die Kosten für die Verpflegung tragen die Eltern.
  • Informationen zu den tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten, Teilnahme- und Verpflegungskosten erhalten Sie vom jeweiligen Träger des Betreuungsangebots.
Für die rechtsanspruchserfüllende Betreuung während der Schulzeit bzw. nach dem täglichen Schulunterricht stehen im Landkreis Neu-Ulm folgende Angebote zur Verfügung:
  • Verlängerte Mittagsbetreuung (MiB) bis 16:00 Uhr
  • Offene Ganztagsschule (OGTS)
  • Gebundene Ganztagsschule (GGTS)
  • Hort bzw. Haus für Kinder (altersgeöffneter Kindergarten)
Welches Angebot besucht werden kann, hängt vor allem davon ab, welche Grundschule Ihr Kind besucht. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Grundschule über die Betreuungsmöglichkeiten vor Ort.
Auch in den Schulferien besteht der Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung. Lediglich für 20 Werktage in den Ferien kann der Rechtsanspruch nicht geltend gemacht werden. Die Ferienbetreuungsangebote können separat gebucht werden. Im Landkreis Neu-Ulm stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
  • Angebote der Städte, Märkte und Gemeinden im Landkreis Neu-Ulm (z. B. Ferienspaß oder Stadtranderholung)
  • Angebote der Kommunalen Jugendarbeit bzw. des Kreisjugendrings Neu-Ulm
  • Hort bzw. Haus für Kinder (altersgeöffneter Kindergarten)
Konkrete Informationen zu den Betreuungsmöglichkeiten, die den Rechtsanspruch während der Schulferien erfüllen, erhalten Sie bei Ihrer Kommune (Wohnort) und direkt beim jeweiligen Träger des Betreuungsangebots.

Der Ganztagsanspruch muss jährlich bis spätestens 30. April für das kommende Schuljahr (vom ersten Schultag bis zum letzten Ferientag der darauffolgenden Sommerferien) bei Ihrer Kommune (Wohnort) angemeldet werden.

Es ist auch möglich, den Rechtsanspruch beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ("Jugendamt") geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie von Ihrer Kommune am Wohnsitz keinen Platz bekommen haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Anmeldung für ein konkretes Ganztagsangebot vor Ort, beispielsweise für einen Platz in einer OGTS (Offene Ganztagsschule), im Hort oder in einem Ferienangebot.

Die Anmeldung des Anspruchs gibt den Kommunen den erforderlichen Zeitrahmen zur Einrichtung bedarfsgerechter rechtsanspruchserfüllender Angebote.

Ihre eingegebenen Daten erhält der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ("Jugendamt") und dieser gibt diese weiter an die zuständige Wohnortgemeinde.

Füllen Sie das folgende Formular aus, um den Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung Ihres Grundschulkindes beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzumelden.

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