Die gesetzlichen Grundlagen für das Jagdwesen finden sich im Bundesjagdgesetz (BJagdG), im Bayerischen Jagdgesetz (BayJG), in der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes (AVBayJG) und der Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung BWildSchV). Grundlage des Jagdrechts ist das BJagdG. Es findet als Rahmengesetz seine Ergänzung im BayJG und in der AVBayJG.
Unter Jagdrecht versteht man die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
Die Stützen des Jagdwesens sind das Reviersystem und die dem Inhaber des Jagdrechts auferlegte Pflicht zur Hege. Reviersystem bedeutet, dass die Jagdausübung nur in Jagdbezirken möglich ist. Im Landkreis Neu-Ulm sind 68 Gemeinschaftsjagdreviere, 13 Eigenjagdreviere und die Staatsjagdreviere des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" beheimatet.
Untere Jagdbehörde für all diese Reviere ist das Landratsamt Neu-Ulm.
Eine Übersicht der Jagdreviere im Landkreis Neu-Ulm finden Sie im Geodatenportal.
Der Lebensraum des vorkommenden Wildes ist im Landkreis Neu-Ulm in die Hegegemeinschaften Neu-Ulm-Südwest, Neu-Ulm-Südost, Neu-Ulm-Mitte und Neu-Ulm Mitte-Nord eingeteilt. In den Hegegemeinschaften werden im wesentlichen folgende Maßnahmen getroffen:
- Absprachen über Bejagung
- Aufstellung bzw. Abstimmung bzgl. Abschussplänen
- Revierübergreifende Hegemaßnahmen
Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf in Bayern nicht mehr als 1000 Hektar und im Hochgebirge mit seinen Vorbergen nicht mehr als 2000 Hektar betragen.
Ein weiterer wichtiger Bereich des Jagdwesens beinhaltet den Jagdschutz. Unter Jagdschutz wird der Schutz des Wildes vor Futternot, Wildseuchen, Wilderern sowie vor wildernden Hunden und Katzen verstanden.
In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das unbeaufsichtigte freie Laufen lassen von Hunden im Jagdrevier verboten ist. Ordnungswidriges Verhalten wird mit Bußgeld geahndet.
Die Bundes-Wildschutzverordnung (BWildSchV) dient der Erhaltung von Wild und beschränkt deshalb den menschlichen Zugriff auf das Wild. Die BWildSchV bestimmt die Besitz- und Verkehrsverbote für Wild und regelt entsprechende Aufzeichnungs-, Kennzeichnungs- und Nachweispflichten.
Zu den weiteren Aufgaben der Unteren Jagdbehörde gehören auch die nachstehenden Angelegenheiten (Aufzählung nicht abschließend):
- Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, Jagd- und Schonzeiten
- Eigen- und Gemeinschaftsjagdbezirke (Abrundung/Angliederung),
- Jagdgenossenschaften, staatliche Aufsicht
- Jagdpacht, Anzeige von Verträgen und entgeltlichen Begehungsscheinen, Beanstandungen
- Sachliche Verbote bei der Jagdausübung
- Bestätigung von Jagdaufsehern