Wohnberechtigungsschein

Mietwohnungen, die mit staatlichen Mitteln errichtet worden sind, unterliegen den Bestimmungen des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (BayWoBindG).

Vor dem Bezug einer geförderten Wohnung benötigt der künftige Mieter einen Wohnberechtigungsschein. Dieser gilt als Nachweis für den Vermieter und besagt, dass der künftige Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem  BayWoBindG einhält. Der Wohnberechtigungsschein wird für eine bestimme Wohnung oder aber als allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt.

Der Landkreis Neu-Ulm erteilt den gebührenpflichtigen Wohnberechtigungsschein auf Antrag,  wenn entsprechende gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wie etwa die Einhaltung der vorgegebenen Einkommensgrenzen und der zulässigen Wohnungsgrößen entsprechend der Personenanzahl.

Antrag und Terminvereinbarung

Zur Online-Terminvereinbarung
Vorsprachen sind nur nach vorhergehender Online-Terminvereinbarung möglich.
Bitte bringen Sie bei keinen oder nur geringen Sprachkenntnissen einen Dolmetscher mit. Eine Übersetzung per Smartphone oder App ist nicht ausreichend.

Benennungsverfahren in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf Antrag auf Benennung

Nach Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums sind die Gemeinde Nersingen und die Stadt Senden Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Somit gilt nach Art. 5 BayWoBindG in Verbindung mit § 3 DVWoR (Anlage Punkt 7.7.1 und 7.7.3) und Art. 4 Abs.1 BayWoBindG für öffentlich geförderte Wohnungen der Stufe I ein Benennungsrecht durch das Landratsamt Neu-Ulm.
Hierfür müssen Berwerber:innen im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheins der Stufe I und für eine Benennung vorgemerkt sein. Die Aufnahme in die Vormerkdatei erfolgt auf Wunsch der Antragssteller:innen gleichzeitig mit der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins durch das Landratsamt Neu-Ulm.
Inhaber:innen eines durch eine andere bayerische Behörde ausgestellten Wohnberechtigungsscheins der Stufe I können bei Interesse an einer Wohnung im Landkreis Neu-Ulm beim Landratsamt einen Antrag auf Benennung stellen. Nach Prüfung werden diese in die Vormerkdatei aufgenommen und erhalten einen Vormerkbescheid.
Wird eine Wohnung der Stufe I frei, werden hierfür durch das Landratsamt Neu-Ulm entsprechende Bewerber:innen für diese Wohnung vorgeschlagen. Diese werden dann durch die Wohnungsbaugesellschaft telefonisch oder per Email kontaktiert und zur Besichtigung eingeladen.
Ab sofort ist es für Verfügungsberechtigte von gefördertem Wohnraum (Vermieter) mit Zustimmung der Mietinteressenten möglich, die Wohnberechtigung der Interessenten mittels einer sog. Bestätigungsanfrage durch das Landratsamt bestätigen zu lassen.
Dadurch soll für Mietinteressenten einer bestimmten Wohnung das Erfordernis entfallen, vor Mietvertragsabschluss persönlich einen Wohnberechtigungsschein beantragen zu müssen.
Wohnungen der Stufe I  in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Stadt Senden und Gemeinde Nersingen) bleiben hiervon unberührt.
Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen kann durch den Verfügungsberechtigten gestellt werden. Sollten Unterlagen fehlen, sind diese durch den Antragsteller (Vermieter) nachzureichen.

Weitere Informationen

Der Wohnberechtigungsschein wird am jeweiligen Meldeort ausgestellt, vom Landratsamt Neu-Ulm also für alle im Landkreis gemeldeten Personen sowie für Personen, die aus anderen Bundesländern ihren Wohnort in den Landkreis Neu-Ulm verlegen möchten. Für Personen die im Stadtgebiet Neu-Ulm ihren Wohnsitz haben bzw. aus anderen Bundesländern ihren Wohnsitz in das Stadtgebiet verlegen möchten, ist die Stadt Neu-Ulm zuständig.

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag vom Landratsamt erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
  • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
  • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.
Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.
Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass
  • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen  finden Sie unter Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern. Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.

Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsschein wird der vollständig ausgefüllte Online-Antrag und das Beiblatt zum Antrag benötigt.
Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.

Je Familienmitglied mit Einkommen (Lohn, ALG I, ALG II, Sozialhilfe, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, etc.) ist eine eigene Einkommenserklärung abzugeben. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag für jedes Familienmitglied mit Einkommen die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bei sowie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Aufenthaltstitels. Im Falle einer Schwerbehinderung bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beilegen.

Weitere Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.
Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.
  • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
(Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
  • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
(Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
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