Mietwohnungen, die mit staatlichen Mitteln errichtet worden sind, unterliegen den Bestimmungen des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (BayWoBindG).
Vor dem Bezug einer geförderten Wohnung benötigt der künftige Mieter einen Wohnberechtigungsschein. Dieser gilt als Nachweis für den Vermieter und besagt, dass der künftige Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem BayWoBindG einhält. Der Wohnberechtigungsschein wird für eine bestimme Wohnung oder aber als allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt.
Der Landkreis Neu-Ulm erteilt den gebührenpflichtigen Wohnberechtigungsschein auf Antrag, wenn entsprechende gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wie etwa die Einhaltung der vorgegebenen Einkommensgrenzen und der zulässigen Wohnungsgrößen entsprechend der Personenanzahl.
Antrag und Terminvereinbarung
- Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung (pdf)
- Unterlagen zum Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (pdf)
- Beiblatt zum Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung - Angaben zur Dringlichkeit (pdf)
- Einkommenserklärung des Antragstellers (pdf)
- Einkommenserklärung für weitere Hausangehörige (pdf)
Vorsprachen sind nur nach vorhergehender Online-Terminvereinbarung möglich.
Bitte bringen Sie bei keinen oder nur geringen Sprachkenntnissen einen Dolmetscher mit. Eine Übersetzung per Smartphone oder App ist nicht ausreichend.
Weitere Informationen
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag vom Landratsamt erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
- Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
- Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.
- der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
- das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsschein wird der vollständig ausgefüllte Online-Antrag und das Beiblatt zum Antrag benötigt.
Je Familienmitglied mit Einkommen (Lohn, ALG I, ALG II, Sozialhilfe, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, etc.) ist eine eigene Einkommenserklärung abzugeben. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag für jedes Familienmitglied mit Einkommen die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bei sowie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Aufenthaltstitels. Im Falle einer Schwerbehinderung bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beilegen.
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.
- Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
- Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro