Saisonkennzeichen
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV bietet die rechtliche Möglichkeit an, Kraftfahrzeuge nur während eines bestimmten Zeitraums im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen. Dies kann durch Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung geschehen.
Bei alljährlich gleichen Betriebszeiträumen bietet sich jedoch die Möglichkeit der sog. Saisonzulassung an. Der Betriebszeitraum ist nach vollen Monaten auf dem Kennzeichen vermerkt. Die Zulassung kann für mindestens zwei und für höchstens 11 Monate pro Jahr erfolgen. Eine Aufsplittung in mehrere kürzere Zulassungszeiträume pro Jahr ist dabei nicht zulässig.
Einmal so zugelassen, können die Kraftfahrzeuge in jedem Jahr im festgelegten Betriebszeitraum verwendet werden, ohne dass die Zulassungsbehörde erneut aufgesucht werden muss. In den Ruhezeitraum fallende Hauptuntersuchungen können im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachgeholt werden. In der restlichen Zeit des Jahres dürfen die Fahrzeuge nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abgestellt werden.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (mit Eintragung der gültigen Hauptuntersuchung/TÜV, § 29 StVZO)
- Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht) (sofern nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen)
- ggf. Kennzeichenschilder (sofern das Fahrzeug zugelassen ist)
- Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-) mit Eintragung des Saisonzeitraumes oder freie Wahlmöglichkeit
zusätzlich soweit das Fahrzeug noch nicht auf Ihren Namen in unserem Zulassungsbezirk zugelassen ist:
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (bei Neufahrzeugen) (sofern techn. Daten nicht aus der Zentralen Datenbank beim KBA abrufbar)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters
- ggf. zusätzlich aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) soweit der Wohnort mittels Personalausweis/Reisepass nicht nachgewiesen werden kann. Sofern keine Meldebescheinigung vorgelegt wird, ist eine Überprüfung der persönlichen Daten durch die Zulassungsstelle beim örtlich zuständigen Meldeamt notwendig. Bearbeitungsgebühr: 8,00 Euro
- bei juristischen Personen/Firmen/Einzelfirmen/Vereine:
Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug - Mandat für das Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) zum Einzug der KFZ-Steuer
- ggf. Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
- ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei Zulassung auf einen Minderjährigen (nur bei nachgewiesener Schwerbehinderung oder Fahrerlaubnis: Begleitendes Fahren ab 17 bzw. Führerscheinklasse A1)
Bei Fahrzeugen mit allgemeiner Betriebserlaubnis/ EU-Typengenehmigung müssen Sie 30,00 EURO zahlen.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, erhöht sich diese Gebühr um 10,20 EURO.
Wenn noch keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühr des Kraftfahrt-Bundesamtes (zwischen 0,60 und 3,80 Euro). Sowie die Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 Euro) und ggf. Reservierung (2,60 Euro).
Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.
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