Ab dem 1. Oktober ist das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes in Kraft getreten.
Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Bayern. Die Maßnahmen, die sich aus dieser Verordnung für den Landkreis Neu-Ulm ergeben, erhalten Sie im Folgenden zusammengefasst.
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6 - 14-Jährige und Personal). (wird ab dem 2. Februar 2023 ausgesetzt)
- FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufler
- Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Weitere Informationen auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit
siehe auch vorhergehender Abschnitt Bundesweit geltende Basis-Schutzmaßnahmen
Von der Maskenpflicht sind befreit:
Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Betreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.
Bitte beachten Sie:
Der Freistaat Bayern wird wegen der Entspannung bei der Corona-Lage die landesrechtlichen Maskenpflichten aufheben. Am 1. Februar endet die landesrechtliche Maskenpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken und in Rettungsdiensten sowie die landesrechtliche Maskenpflicht in Gemeinschaftsunterkünften.
Die FFP2-Maskenpflichten für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen gelten wegen bundesinfektionsschutzrechtlicher Regelungen jedoch weiterhin.
FFP2-Maskenpflicht
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6 - 14-Jährige und Personal). Wird ab dem 02. Februar 2023 ausgesetzt.
- Hinweis: Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehrin Bayern wurde ab dem 10. Dezember 2022 aufgehoben.
- In Krankenhäusern, stationären Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt grundsätzlich für alle, die die Einrichtung betreten, FFP2-Maskenpflicht. Es gelten aber Ausnahmen, etwa wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht.
Besucher und Beschäftigte dürfen diese Einrichtungen außerdem grundsätzlich nur bei Vorlage eines negativen Testnachweises betreten. Geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen weiterhin zwei Tests pro Woche erbringen, nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte drei Tests pro Woche. Dabei sind Selbsttests ohne Aufsicht für geimpfte oder genesene Beschäftigte erlaubt. - In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gilt grundsätzlich FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher. Auch hier gelten Ausnahmen.
In folgenden Bereichen gilt die Pflicht zum Tragen mindetens einer medizinischen Gesichtsmaske:
in Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche, für Betreiber und Beschäftigte von-
- Arztpraxen
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Rettungsdiensten
- in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
Von der Maskenpflicht sind befreit:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
- Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen.
Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Betreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.
Bitte beachten Sie:
- Unternehmen und Einrichtungen haben die Möglichkeit über das Hausrecht die Maskenpflicht weiterhin aufrechtzuerhalten
- Arbeitgeber können weiterhin Maskenpflicht am Arbeitsplatz anordnen
Bayern hebt landeseigene Maskenpflichten ab dem 01. Februar auf
Der Freistaat Bayern wird wegen der Entspannung bei der Corona-Lage die landesrechtlichen Maskenpflichten aufheben. Am 1. Februar endet die landesrechtliche Maskenpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken und in Rettungsdiensten sowie die landesrechtliche Maskenpflicht in Gemeinschaftsunterkünften.
Die FFP2-Maskenpflichten für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher beispielsweise in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen gelten wegen bundesinfektionsschutzrechtlicher Regelungen jedoch weiterhin.
- Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
Besonders vulnerabel sind Patienten, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein stark erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben.
Die Stationen und Bereiche des Krankenhauses mit besonders vulnerablen Patienten sind in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG zu benennen und den Beschäftigten bekanntzugeben.
Ausgenommen von einer Testerfordernis nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b IfSG sind Personen beim Betreten einer heilpädagogischen Tagesstätte.
Ausgenommen von einer Testerfordernis nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 IfSG sind Betreiber und Beschäftigte, wenn sie geimpfte oder genesene Personen im Sinne von § 22a Abs. 1 und 2 IfSG sind und mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis erbringen.
Als Testnachweis gilt ein schriftlicher oder elektronischer Testnachweis auf der Grundlage
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Ausgenommen von einer Testerfordernis sind
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- noch nicht eingeschulte Kinder
- Personen, bei denen die Testung ihren Zweck nicht erfüllen kann.
Hygieneempfehlungen für die bayerischen Schulen
Alle Schulen, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler werden um die Einhaltung verschiedener Hygienemaßnahmen wie Lüften, Händewaschen und Abstandhalten gebeten.
Webseite Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Informationen zur Kindertabesbetreuung gibt es auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales