Kostenfreie Corona-Tests werden eingeschränkt
Seit heute gilt eine neue Testverordnung für Corona-Schnelltests: Demnach kann sich nicht mehr jede Bürgerin und jeder Bürger kostenfrei testen lassen. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss sich an den Kosten des Tests beteiligen oder diese ganz übernehmen.
Da das Testzentrum des Landkreises Neu-Ulm in Weißenhorn vom Freistaat betrieben wird, dürfen dort nur kostenfreie Tests durchgeführt werden. Das bedeutet, dass dort nur noch Bürgerinnen und Bürger mit einem Antigen-Schnelltest getestet werden, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Kinder unter 5 Jahren (Kinder unter 4 Jahren können im Testzentrum nicht getestet werden; hier wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- bzw. Kinderarzt. Minderjährige Personen können nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten getestet werden.)
- Der Test dient der Beendigung der häuslichen Isolation.
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (inkl. Schwangere im ersten Trimester)
- Teilnehmer an klinischen COVID-19-Studien
- Besucher und Behandelte bzw. Bewohner von medizinischer Einrichtungen
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Alle anderen Personen, die einen kostenpflichtigen Schnelltest möchten, müssen sich an ein privat betriebenes Testzentrum wenden. Grundsätzlich können im Testzentrum in Weißenhorn nur symptomfreie Personen getestet werden, erkrankte Menschen sollten sich an ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden.
Alle Details zur neuen Testverordnung finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit:
Die Testgründe für PCR-Tests bleiben unverändert.
Das Testzentrum in Weißenhorn, Kammerlander Straße 1, hat Montag, Mittwoch und Freitag: von 14:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.