Stillgelegte Holzöfen dürfen unter gewissen Voraussetzungen wieder in Betrieb genommen werden


Stillgelegte Holzöfen (zentrale Heizungsanlage oder Einzelraumfeuerungsanlage) dürfen als Ersatz oder Ergänzung einer Gasheizung unter bestimmten Voraussetzungen wieder betrieben werden. Hierzu hat das Landratsamt Neu-Ulm eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese tritt am 05. September 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2023.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Wiederinbetriebnahme erfüllt sein:

  • Die Anlage darf noch nicht abgebaut worden sein.
  • Der Holzofen muss eine Gasheizung entweder ersetzen oder zumindest ergänzen.
  • Beim zuständigen Bezirkskaminkehrermeister wurde bei der Stilllegung der Anlage mit dem entsprechenden Formular erklärt, dass die Anlage für den Notbetrieb vorgehalten werden soll.
  • Die Wiederinbetriebnahme ist beim Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich Immissionsschutz, mit dem oben genannten Formular schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Anlage nicht abgebaut wurde.
  • Der zuständige Bezirkskaminkehrermeister ist über die Wiederinbetriebnahme zu informieren.

Das Landratsamt Neu-Ulm weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erleichterungen für die Wiederinbetriebnahme von Holzöfen nur als Ersatz oder Ergänzung von Gasheizungen, nicht aber für Ölheizungen oder andere Heizungsarten gelten.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Immissionsschutz unter der Telefonnummer 0731 7040 -34010 gerne zur Verfügung.

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