60. Infobrief vom 9. Juli 2026 für haupt- und ehrenamtlich Tätige sowie Projektträger in den Bereichen Asyl und Integration


Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist die umfassende Reform des europäischen Asylrechts mit dem Ziel, Asylverfahren EU weit zu vereinheitlichen und zu beschleunigen. Die Mitgliedstaaten hatten die Rechtsakte bis zum 12. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen GEAS-Rechtsakte beinhalten viele Neuregelungen, die zu einer weiteren 
Reduktion des Asylzugangs nach Deutschland führen können. Die wesentlichsten gesetzlichen und verfahrensmäßigen Neuerungen ergeben sich für Bayern durch das neue Überprüfungsverfahren, sog. Screening, sowie das Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren (Außengrenzverfahren).

Für den Alltag von Geflüchteten, die sich bisher in Deutschland aufhalten und die Arbeit von Asylhelferinnen und -helfern ändert sich durch das GEAS in den meisten Fällen jedoch wenig. Die Betreuung, Unterkunft und die Erstversorgung vor Ort bleiben bestehen. Die Änderungen betreffen vor allem rechtliche und verwaltungsseitige Abläufe.

1. Screening

Das Screening ist die Überprüfung von Ausländern, die unerlaubt an einer EU-Außengrenze einreisen. Ist dort keine Überprüfung erfolgt, wird diese bei einem Aufgriff innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten nachgeholt. Das Screening beinhaltet neben der Identitäts- und Sicherheitskontrolle auch eine vorläufige Gesundheits- und  Vulnerabilitätskontrolle. Das Screening wird in Bayern durch die Bundespolizei, die Bayerische Polizei, die ANKER sowie durch die Ausländerbehörden durchgeführt. Dort  ist es in die bestehenden Registrierungs-Prozesse eingebettet, so dass sich keine grds. Änderungen am Ablauf ergeben. Die überprüfte Person erhält nach Abschluss der Überprüfung ein Formular, aus dem sich die wesentlichen Erkenntnisse des Screenings ergeben. Die überprüfte Person erhält nach Abschluss der Überprüfung ein Formular, aus dem sich die wesentlichen Erkenntnisse des Screenings ergeben.

2. Außengrenzverfahren

Das neue Außengrenzverfahren (AGV) ist ein verpflichtendes, kurzes Prüfverfahren an den EU-Außengrenzen, in dem über bestimmte Asylanträge noch vor der Einreise in die EU entschieden wird. Hierzu zählen insbesondere Asylanträge von Personen aus Herkunftsländern mit geringen Erfolgsaussichten.Bayern wird über zwei Standorte zur Durchführung des AGV mit insgesamt 54 Plätzen verfügen. Der erste Standort am Flughafen München wurde am 12. Juni 2026 durch das Landesamt für Asyl und Rückführungen in Betrieb genommen. Zusätzlich wird die ehemalige JVA Ingolstadt aktuell entsprechend den neuen Anforderungen und GEASStandards zum Hauptstandort für das AGV umgebaut. Hier übernimmt die Regierung 
von Oberbayern den Betrieb.

Das AGV fällt in die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern. Es kann bis zu 25 Wochen dauern und ersetzt das bisherige sogenannte Flughafenverfahren. In Deutschland sind lediglich die internationalen Seehäfen und Flughäfen, an denen Ankünfte aus Ländern außerhalb des Schengen-Raums erfolgen, betroffen. Die sechs Bundesländern, die hiervon tangiert sind, haben insgesamt 374 Plätze bereitzustellen. 
Neben Bayern sind dies Brandenburg, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Die Länder sorgen für Errichtung und Betrieb der Standorte, während der Bund die Verfahrenshoheit und die Finanzierung übernimmt.

Im AGV werden Personen, die an den EU-Außengrenzen, in Bayern also den Flughäfen Memmingen, München und Nürnberg, ankommen zunächst überprüft (Screening). Anschließend entscheidet das Bundesamt für Asyl, Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob die Person unmittelbar zurückgewiesen, ins nationale Asylverfahren oder ins Asylgrenzverfahren verwiesen wird. Wird der Asylantrag im Asylgrenzverfahren abgelehnt und bleibt eine etwaige Klage erfolglos, schließt sich unmittelbar das Rückkehrgrenzverfahren an.
Die an den AGV-Standorten untergebrachten Personen unterliegen nach den neuen GEAS-Bestimmungen einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die vom BAMF angeordnet wird. Konkret heißt das, dass die Betroffenen die Einrichtung nur durch Ausreise verlassen dürfen. Alle notwendigen medizinischen, psychologischen, tagesstrukturierenden und bildungsbezogenen Leistungen werden deshalb in den Standorten von 
geschultem Personal erbracht. Rechtsberatung vor Ort sowie der Zugang von Nichtregierungsorganisationen, wozu auch die Flüchtlings- und Integrationsberatung zählt, ist im gesetzlich vorgesehenen 
Umfang möglich. Die Hausordnungen der AGV-Standorte sind hierbei zu beachten  (§ 12c AsylG). Der Zutritt für Ehrenamtliche ist aufgrund der Besonderheiten des Außengrenzverfahrens (Fiktion der Nichteinreise) nicht vorgesehen. Zudem erfolgt eine unentgeltliche Rechtsauskunft (auRA) durch das BAMF.


3. Wesentliche Änderungen im Asylbewerberleistungsrecht

a. Ausgeweitete Gesundheitsversorgung für minderjährige Geflüchtete

§ 4 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) neue Fassung (n. F.) enthält eine Leistungsausweitung für alle minderjährigen AsylbLG-Berechtigten im Grundleistungsbezug. Für sie gilt künftig nicht mehr die für Grundleistungsempfänger vorgesehene Beschränkung auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§§ 4, 6 AsylbLG), sondern sie haben Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit  im Leistungsumfang der §§ 47 bis 52 SGB XII und damit im Ergebnis auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung. 
Aus § 48 Satz 2 SGB XII i. V. m. § 264 Abs. 4 Satz 2 SGB V ergibt sich, dass dieser Personenkreis nun grds. eine elektronische Gesundheitskarte erhält. Für leistungsberechtigte minderjährige Bewohner der ANKER ist zusätzlich die Inanspruchnahme der dortigen kurativen Versorgung in den Ärztezentren weiterhin möglich und sinnvoll. Sobald die Betroffenen volljährig werden, greift grds. wieder der eingeschränkte Umfang gem. § 4 Abs. 1 bis 3 AsylbLG.

b. Kürzungen für randalierende Bewohner

§ 1a Abs. 7 AsylbLG n. F. sieht eine neue Leistungseinschränkung für Personen  vor, die durch ihr Verhalten die Ordnung in einer Asylunterkunft schwerwiegend beeinträchtigen (bei einem groben oder wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften der Unterkunft) oder in diesen Einrichtungen Personen bedrohen oder sich gewalttätig verhalten haben. 

4. Wesentliche Änderungen im Asylrecht

Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt auf seinen Internetseiten umfangreiche und gut aufbereitete Informationen zu den wesentlichen Änderungen im Asylrecht bereit. Auf der BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Startseite finden Sie Informationsangebote zu GEAS u. a. mit Erklärvideo, Schaubild und FAQs. 
Weitergehende Informationen unter: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - GEAS.

5. Neue Verfahrenstypen im Asylverfahren

Die Asylverfahrensverordnung differenziert zwischen unterschiedlichen Verfahrenstypen, dem regulären Prüfungsverfahren und den besonderen Prüfungsverfahren. Hierunter fallen unter anderem das neue beschleunigte Prüfungsverfahren sowie das Asylgrenzverfahren. Daneben gibt es weitere Neuerungen im Asylverfahren, so werden etwa alle Anhörungen mittels einer Tonaufzeichnung aufgenommen. Auch die Regelungen des bisherigen Dublin-Verfahrens werden reformiert und in das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der neuen Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung 
(AMMVO) überführt.
Ausführlichere Erläuterungen finden sich hier: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Infothek - Was wird sich mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ändern?

Neu sind auch die national angepassten Merkblätter der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), die im Rahmen der Antragstellung und der Antragsregistrierung zur Verfügung gestellt werden. Die Merkblätter informieren über die Erfassung in der Eurodac-Datenbank, über das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, sowie über das Asylverfahren selbst.
Sofern die Antragsteller über ein digitales Endgerät verfügen, werden ihnen die 
Merkblätter im ANKER über einen QR-Code zum Download in der entsprechenden Sprache bereitgestellt. Die Zusammenstellung aller relevanten Merkblätter der EUAA in deutscher Sprache zu den Themen Asylantrag, Aufgriff ohne Asyl, Registrierung Asylantrag und Registrierung Folgeantrag können hier heruntergeladen werden: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Erweiterte Suche

6. Infobriefe für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in den Bereichen Asyl 
und Integration

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