Neuzulassung, Neufahrzeug
Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Dies erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, sowie um den Halter oder Fahrer feststellen zu können.
Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EU-Typgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.
Fahrzeugen ohne eine Zulassungsbescheinigung Teil II müssen durch die Zulassungsbehörde identifiziert werden. Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung auch aus anderen Gründen verlangen.
Informationen über die Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Sie können aber auch eine andere Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) nach Verfügbarkeit gegen Gebühr beantragen.
Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen oder der Hersteller muss einen elektronischen Datenabruf ermöglicht haben.
Vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), müssen für die Zulassung des Kraftfahrzeugs durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes vorher abgenommen werden.
Erstzulassungen können auch internetbasiert durchgeführt werden.
Voraussetzung dafür ist eine Anmeldung über ein Bürgerkonto mit einer entsprechenden Authentifizierung (elektronischer Personalausweis, Aufenthaltstitel mit ID-Funktion oder Elsterzertifikat). Außerdem muss eine Zulassungsbescheinigung Teil II mit hinterlegten Sicherheitscode vorliegen. Das Fahrzeug muss einem EU-Typ entsprechen und die Hersteller einen entsprechenden Datensatz hinterlegt haben (er ist dazu verpflichtet, wenn er nach dem 1.10.2019 eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben hat). Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) abrufbar sein.
Der Vorgang wird internetbasiert geprüft und das Fahrzeug wird – bei Vorliegen aller Vorliegen aller Voraussetzungen - automatisiert zugelassen. Sie können dann einen vorläufigen Zulassungsnachweis abrufen. Diesen können Sie dann ausgedruckt im Fahrzeug mitführen bzw. auslegen. Die Kennzeichenschilder ohne Stempelplaketten müssen Sie am Fahrzeug anbringen. Für einen Zeitraum von längstens zehn Tagen können Sie das Fahrzeug so im Inland fahren.
Wenn Ihnen die Zulassungsunterlagen auf dem Postweg zugehen, müssen Sie die Prüf- und Stempelplaketten anbringen.
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (sofern techn. Daten nicht aus der Zentralen Datenbank beim KBA abrufbar)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters
- ggf. zusätzlich aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) soweit der Wohnort mittels Personalausweis/Reisepass nicht nachgewiesen werden kann. Sofern keine Meldebescheinigung vorgelegt wird, ist eine Überprüfung der persönlichen Daten durch die Zulassungsstelle beim örtlich zuständigen Meldeamt notwendig.
Bearbeitungsgebühr: 8,00 Euro - bei juristischen Personen/Firmen/Einzelfirmen/Vereine:
Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug - Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- ggf. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
- ggf. Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
- ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei Zulassung auf einen Minderjährigen (nur bei nachgewiesener Schwerbehinderung oder Fahrerlaubnis: Begleitendes Fahren ab 17 bzw. Führerscheinklasse A1)
- Mandat für das Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) zum Einzug der KFZ-Steuer
- Soweit noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, ist vor der Zulassung das Fahrzeug gemäß § 14 Abs. 8 FZV (Fahrzeug Zulassungsverordnung) zur Identifizierung bzw. Überprüfung der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) vorzuführen. Ersatzweise kann auch eine Bescheinigung über die Identifizierung durch eine anerkannte Überwachungsorganisation (TÜV/DEKRA/GTÜ etc.) vorgelegt werden.
grundsätzlich keine
Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, kann die Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes durchzuführen. Diese Untersuchung dient auch dem Zweck festzustellen, ob das Fahrzeug noch den bei der Zulassung gültigen technischen Vorschriften entspricht.
Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung müssen Sie 30,00 Euro bezahlen.
Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, fallen zusätzlich 15,30 Euro an.
Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass Wunschkennzeichen beantragt werden, um 10,20 Euro.
Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (3,80 Euro falls noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde). Hinzu kommen ggf. Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 Euro) und Reservierung (2,60 Euro). Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.
HINWEIS: Es gibt zusätzlich zu den hier genannten Fallgestaltungen weitere, die die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die ggf. andere Gebühren zur Folge haben. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Je nach Gutachtenart können zusätzlich noch Gebühren in Höhe von 39,80 Euro entstehen, sofern die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich ist.
Weiterführende Links
Internetbasierte Fahrzeugzulassung
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