Ausfuhrkennzeichen
Wenn Sie ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.
Sie wollen ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen? Dafür benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Die Zulassungsbehörde kann unter Umständen die Vorführung des Fahrzeugs verlangen.
- Das Fahrzeug muss bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (bei Neufahrzeugen) (sofern techn. Daten nicht aus der Zentralen Datenbank beim KBA abrufbar)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (mit Eintragung der gültigen Hauptuntersuchung/TÜV, § 29 StVZO)
- Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht) (sofern nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen)
- ggf. Kennzeichenschilder (soweit das Fahrzeug noch zugelassen ist)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters
- ggf. zusätzlich aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) soweit der Wohnort mittels Personalausweis/Reisepass nicht nachgewiesen werden kann. Sofern keine Meldebescheinigung vorgelegt wird, ist eine Überprüfung der persönlichen Daten durch die Zulassungsstelle beim örtlich zuständigen Meldeamt notwendig.
Bearbeitungsgebühr: 8,00 Euro - bei juristischen Personen/Firmen/Einzelfirmen/Vereine:
Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug - ggf. Gutachten des amtlichen anerkannten Sachverständigen
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (gelbe Dreifachkarte)
- Mandat für das Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) zum Einzug der KFZ-Steuer bzw. Bareinzahlung beim zuständigen Hauptzollamt möglich
- ggf. Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
Die internationale Zulassung kann längstens für ein Jahr erfolgen.
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 31,40 Euro).
HINWEIS: Es gibt zusätzlich zu den hier genannten Fallgestaltungen weitere, die die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die ggf. andere Gebühren zur Folge haben. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Je nach Gutachtenart können zusätzlich noch Gebühren in Höhe von 39,80 Euro entstehen, sofern die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich ist.
Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.