KFZ-Steuer; Beantragung einer Vergünstigungen für schwerbehinderte Personen
Wenn Sie als schwerbehinderte Person Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung beantragen.
Wenn Sie schwerbehindert, und Halterin oder Halter eines auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung erhalten.
Bei den Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Personen unterscheidet man zwischen der Steuerbefreiung und der Steuerermäßigung:
- Wenn Sie eine Steuerbefreiung erhalten, müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer bezahlen.
- Erhalten Sie eine Steuerermäßigung, so reduziert sich der von Ihnen zu zahlende Steuerbetrag um 50 Prozent.
Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis enthalten sind.
Vollständige Steuerbefreiung erhalten Sie, wenn in Ihrem Schwerbehindertenausweis mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
- H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
- Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
- aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
Eine Steuerermäßigung um 50 Prozent erhalten Sie, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen ist und mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
- G = Gehbehinderung
- Gl = Gehörlosigkeit
Für die Steuerermäßigung um 50 Prozent müssen Sie zusätzlich auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis darf also keine entsprechende Wertmarke enthalten.
Sind Sie schwerbehindert und noch minderjährig, muss das Kraftfahrzeug für Sie zugelassen sein.
Führen Sie als schwerbehinderter Mensch Ihr Kraftfahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung dienen.
Hinweise:
Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug vorübergehend oder dauerhaft zu anderen als den begünstigten Zwecken nutzen, müssen Sie dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitteilen.
Die Steuervergünstigung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für 1 Monat.
Eine zweckfremde Benutzung liegt zum Beispiel vor, wenn ein steuervergünstigtes Kraftfahrzeug
- zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck),
- zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder
- durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit Ihrer Fortbewegung oder Ihrer Haushaltsführung stehen.
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Einen Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung können Sie stellen, wenn Sie Ihr Schwerbehindertenausweis ausweist als
- hilflos,
- blind oder
- außergewöhnlich gehbehindert,
- gehbehindert,
- gehörlos.
Weitere Voraussetzungen:
- vollständige Steuerbefreiung: In Ihrem Schwerbehindertenausweis ist mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten:
- H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
- Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
- aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
- Steuerermäßigung um 50 Prozent: In ihrem Schwerbehindertenausweis ist mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten:
- G = Gehbehinderung
- Gl = Gehörlosigkeit
- Für die Steuerermäßigung um 50 Prozent: Sie verzichten auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
- Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis enthält keine entsprechende Wertmarke
- Wenn Ihnen als schwerbehinderte Person die Kraftfahrzeugsteuer bereits am 31.05.1979 erlassen war, können Sie beim Vorliegen der nachfolgenden Merkmale beziehungsweise Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten:
- Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
- VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
- EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung).
- Schwerbehindertenausweis im Original
ggf. mit Beiblatt
Die Eintragung einer Steuerermäßigung bzw. -befreiung kann durch die KFZ-Zulassungsstelle nur im Zuge der Zulassung eines Fahrzeuges vorgenommen werden. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ist eine nachträgliche Eintragung durch die KFZ-Zulassungsstelle nicht möglich.
Hierfür wird an das zuständige Hauptzollamt verwiesen.
Die Steuervergünstigung gilt, bis die Voraussetzungen dafür wegfallen oder Sie Ihr Kraftfahrzeug abmelden.
Sie müssen Ihrem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich formlos schriftlich mitteilen wenn:
- die Voraussetzungen für Ihre Steuervergünstigung wegfallen,
- Ihr steuerbegünstigtes Kraftfahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt wird, die nicht begünstigt sind.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. (2 bis 4 Wochen)
Es fallen keine Kosten an.
- Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren.
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