KFZ-Steuer; Beantragung einer Vergünstigungen für schwerbehinderte Personen
Wenn Sie als Mensch mit Schwerbehinderung Halterin oder Halter eines Kraftfahrzeuges sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen weniger oder gar keine Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Stellen Sie dafür einen Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung.
Wenn für Sie als Privatperson ein Kraftfahrzeug (Kfz) zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel ab dem Tag der Zulassung für dieses Fahrzeug Steuern zahlen. Wenn Sie schwerbehindert und Halterin oder Halter eines auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung erhalten.
Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis enthalten sind.
Bei einer Steuerbefreiung müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen.
Vollständige Steuerbefreiung erhalten Sie, wenn in Ihrem Schwerbehindertenausweis mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
- H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
- Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
- aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
Wenn Ihnen als Mensch mit Schwerbehinderung die Kraftfahrzeugsteuer bereits am 31.05.1979 erlassen war, können Sie ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis folgende Merkzeichen enthält:
- Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
- VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
- EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung).
Bei einer Steuerermäßigung müssen Sie die Hälfte der üblichen Kraftfahrzeugsteuer zahlen.
Eine Steuerermäßigung um 50 Prozent erhalten Sie, wenn
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Ihr Schwerbehindertenausweis mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen ist und mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
- G = Gehbehinderung
- Gl = Gehörlosigkeit
- Sie auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis darf also keine entsprechende Wertmarke enthalten.
Sind Sie noch minderjährig und haben eine Schwerbehinderung, muss das Kraftfahrzeug für Sie zugelassen sein.
Führen Sie als Mensch mit Schwerbehinderung Ihr Kraftfahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung dienen.
Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug vorübergehend oder dauerhaft für andere Zwecke nutzen, müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt diese sogenannte zweckfremde Benutzung sofort mitteilen.
Die Steuervergünstigung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für 1 Monat.
Eine zweckfremde Benutzung liegt zum Beispiel vor, wenn ein steuervergünstigtes Kraftfahrzeug
- zur Beförderung von Gütern, ausgenommen Handgepäck,
- zur entgeltlichen Beförderung von Personen, ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung oder
- von anderen Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung der schwerbehinderten Person oder Ihrer Haushaltsführung stehen.
- Angaben zur Kraftfahrzeugsteuer online im Zoll-Portal bearbeiten
Der Online-Dienst der Zollverwaltung bietet Ihnen die Möglichkeit, Angaben zur Kfz-Steuer online zu bearbeiten.
Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung:
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In Ihrem Schwerbehindertenausweis ist mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten:
- H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
- Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
- aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
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Ihnen wurde bereits am oder vor dem 31.05.1971 die Kfz-Steuer erlassen und eines der folgenden Merkzeichen steht in Ihrem Schwerbehindertenausweis:
- Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
- VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
- EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)
Voraussetzung für eine Steuerermäßigung um 50 Prozent:
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In Ihrem Schwerbehindertenausweis ist mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten:
- G = Gehbehinderung
- Gl = Gehörlosigkeit
- Sie verzichten auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und
- Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis enthält keine entsprechende Wertmarke
- Schwerbehindertenausweis im Original
ggf. mit Beiblatt
Die Eintragung einer Steuerermäßigung bzw. -befreiung kann durch die KFZ-Zulassungsstelle nur im Zuge der Zulassung eines Fahrzeuges vorgenommen werden. Für bereits zugelassene Fahrzeuge ist eine nachträgliche Eintragung durch die KFZ-Zulassungsstelle nicht möglich.
Hierfür wird an das zuständige Hauptzollamt verwiesen.
Die Steuervergünstigung gilt, bis die Voraussetzungen dafür wegfallen oder Sie Ihr Kraftfahrzeug abmelden.
Sie müssen Ihrem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich online im Zoll-Portal oder formlos schriftlich mitteilen, wenn:
- die Voraussetzungen für Ihre Steuervergünstigung wegfallen,
- Ihr steuerbegünstigtes Kraftfahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt wird, die nicht begünstigt sind.
2 bis 4 Wochen
Abgabe: keine
- Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.
- Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im Zoll-Portal möglich.
- Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren.
Weiterführende Links
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Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.