Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis
Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.
Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
- Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG
Sie können das Formular zur Beantragung einer Erlaubnis Ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit nach § 54 KrWG Schritt für Schritt elektronisch ausfüllen und anschließend an die zuständige Behörde übersenden. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden. Halten Sie diese in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB bereit. Der Antrag muss abschließend qualifiziert elektronisch signiert werden. Hierzu kann z. B. die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden.
- Abfall Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- Abfall Anzeige für Träger gewerblicher Sammlungen
- Abfall Online-Verfahren Anzeige für gemeinnützige Sammlung gemäß § 18 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz im Landkreis Neu-Ulm
- Abfall, Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen
- Abfallrecht Abfall Anzeige für Träger gemeinnütziger Sammlungen
Die Erlaubnis wird bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:
- Der Antragsteller (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen der nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte) und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
- Der Antragsteller, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
- Gewerbeanmeldung
(entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht) - Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister
(entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist) - Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung
(entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist) - Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen) - firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
nur für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind - personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
=> für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind - Führungszeugnis (Belegart OG)
=> für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind - Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnisse sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen und werden von dort an die Erlaubnisbehörde übersandt.
- Nachweise über die Fachkunde entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (insbes. Bestätigung über Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgang)
=> für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind; hierbei kann sich der Antragsteller auch selbst als solche Person benennen - Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde
- Unterlagen nachfordern oder
- die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
- die Erlaubnis ablehnen.
Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 EUR
verwaltungsgerichtliche Klage
- § 54 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- § 3 Abs. 10 bis Abs. 13 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- § 9 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- § 11 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Art. 71a i.V.m. Art. 71e Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG)
- Tarif-Nr. 8.I.0/35 der Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz )