Asylbewerber, Beantragung von Leistungen
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten zunächst sogenannte Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG.
Halten sich AsylbLG-Leistungsberechtigte seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Die Art der Leistungsgewährung (Sachleistung, Bezahlkarte, Geldleistung, unbare Abrechnung etc.) ist u.a. abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt. Ansonsten grundsätzlich über Bezahlkarte.
Lohnbescheinigungen und sonstige Einkommens- und Verdienstnachweise sowie Bescheide über den Bezug öffentlicher Leistungen sind dem Fachbereich Soziale Leistungen unmittelbar vorzulegen ( Mitwirkungspflicht nach § 60 ff SGB I). Andernfalls können Sozialleistungen versagt werden (§ 66 SGB I - Folgen fehlender Mitwirkung).
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, eines Bundesfreiwilligendienstes und Ähnliches muss dem Sozialamt (Fachbereich Soziale Leistungen) unverzüglich mitgeteilt werden.
LEISTUNGEN
Die Regelbedarfsstufe für einen alleinstehenden Erwachsenen in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Ehepaare beinhaltet monatliche folgende Beträge (01.01.2026):
Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 193,80 €
Bekleidung und Schuhe 46,35 €
Gesundheitspflege – anteilig 12,85 €
Summe notwendiger Bedarf somit: 253,00 €
Das Taschengeld gliedert sich auf in:
Verkehr 49,85 €
Post und Telekommunikation 49,69 €
Freizeit, Unterhaltung, Kultur 43,98 €
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 14,52 €
Andere Waren und Dienstleistungen – anteilig 43,96 €
Davon: Körperpflege (Hygienebedarf) (19,50 €)
Summe notwendiger persönlicher Bedarf somit: 202,00 €
Insgesamt werden Leistungen in Höhe von 455,00 € auf die Bezahlkarte überwiesen.
Schulbedarf (130,00 € im ersten Halbjahr, 65,00 € im zweiten Halbjahr, erfolgt der Schuleintritt erst im Laufe des zweiten Halbjahres 195,00 €)
Vergünstigungen
Asylbewerber können unter Vorlage des Bescheides über die Leistungen nach dem AsylbLG dieselben Vergünstigungen in Anspruch nehmen wie Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Dies gilt z. B. für einen ermäßigten Eintritt für die Nutzung des städtischen Hallenbades in Neu-Ulm. Unter Vorlage des Bescheides können die Asylbewerber bei der Stadt Neu-Ulm zudem einen kostenlosen Leseausweis für die Stadtbücherei beantragen.
KOSTEN
für erwerbstätige Asylbewerber und Anerkannte (sog. Fehlbeleger) gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 DVAsyl:
Erzielt ein Asylbewerber bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen, werden monatlich von der zentralen Gebührenstelle (zGASt) ggf. Unterkunftsgebühren erhoben:
www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/7269730156102
ANKERZENTRUM Neu-Ulm
Die Dependance des Ankerzentrums im Starkfeld in Neu-Ulm wird von der Regierung von Schwaben betrieben und verwaltet. Bei Fragen zu den dort untergebrachten Asylbewerbern wenden Sie sich bitte direkt an die Regierung von Schwaben, Sachgebiet 14.2 - ANKER Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg:
www.regierung.schwaben.bayern.de/aufgaben/168891/199918/gebaeude/43015/index.html
Für allgemeine Informationen zu den Ankerzentren in Bayern siehe:
Weiterführende Links
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Weitere Hinweise
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nur gewährt, soweit der Asylbewerber und seine mit ihm im selben Haushalt lebenden Angehörigen nicht über Einkommen oder Vermögen verfügen.
Einkommen ist jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Verfügt der Asylbewerber über Einkommen, muss er dies dem Sozialamt unverzüglich mitteilen.
Nicht als Einkommen berücksichtigt werden lediglich die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
- eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird,
- eine Aufwandsentschädigung, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt wird,
- eine Mehraufwandsentschädigung, die Leistungsberechtigten im Rahmen einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme im Sinne von § 5 a Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt wird oder
- ein Fahrtkostenzuschuss, der vom BMAS zur Sicherung der Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG oder einer berufsbezogenen Deutschförderung nach § 45 a AufenthG gewährt wird.
Von dem aus den o. g. Tätigkeiten erzielten Einkommen können folgende Absetzbeträge in Abzug gebracht werden:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind,
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel). Als Aufwendungen für Arbeitsmittel wird ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 5,20 € berücksichtigt, soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Als Fahrtkosten wird die tariflich günstigste Zeitkarte für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt, falls die Wegstrecke nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann. Die Aufwendungen sind zu belegen.
Vom Bruttoerwerbseinkommen wird ein Freibetrag in Höhe von 25 % in Abzug gebracht. Der Freibetrag ist jedoch begrenzt auf 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufen nach § 3 Abs. 1, 2 und 4 AsylbLG.
Derzeit (Stand 1.1.21) beträgt die Höchstgrenze für den Freibetrag
bei Regelbedarfsstufe 1 182,00 €
bei Regelbedarfsstufe 2 164,00 €
bei Regelbedarfsstufe 3 146,00 €
bei Regelbedarfsstufe 4 161,50 €
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1:
Ein alleinstehender volljähriger Asylbewerber in einer Sammelunterkunft arbeitet geringfügig und verdient 450,00 €. Die Arbeitsstelle ist 5 km vom Wohnort entfernt, es fallen monatliche Kosten für den Bus in Höhe von 20,00 € an. Arbeitsmittel werden nicht gesondert geltend gemacht.
Brutto/Netto-Erwerbseinkommen 450,00 €
./. Arbeitsmittelpauschale 5,20 €
./. Fahrtkosten 20,00 €
bereinigtes Einkommen 424,80 €
./. Freibetrag 25 % 112,50 €
anzurechnendes Einkommen 312,30 €
Beispiel 2:
Ein alleinstehender volljähriger Asylbewerber in einer Sammelunterkunft arbeitet und verdient 1.200,00 € brutto und 917,00 € netto. Die Monatskarte für den Bus kostet 50,00 €, Arbeitsmittel werden nicht konkret geltend gemacht.
Brutto-Erwerbseinkommen 1.200,00 € ./. Sozial- und Steuerabgaben 283,00 €
./. Arbeitsmittelpauschale 5,20 €
./. Fahrtkosten 50,00 €
bereinigtes Einkommen 861,80 €
./. Freibetrag *164,00 €
anzurechnendes Einkommen 697,80 €
* Der Freibetrag ist auf 164,00 € begrenzt.
Beispiel 3:
Ein alleinstehender volljähriger Asylbewerber in einer Sammelunterkunft verdient 50,00 € monatlich. Fahrtkosten fallen nicht an, Arbeitsmittel werden nicht geltend gemacht.
Netto-Erwerbseinkommen 50,00 €
./. Arbeitsmittelpauschale 5,20 €
bereinigtes Einkommen 44,80 €
./. Freibetrag *12,50 €
anzurechnendes Einkommen 32,30 €
Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst wird wie sonstiges Erwerbseinkommen berücksichtigt. Vom Einkommen wird ein Freibetrag in Höhe von 25 % in Abzug gebracht. Der Freibetrag ist jedoch begrenzt auf maximal 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe.
Vermögen
Für den Asylbewerber und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, besteht jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200,00 €. Vermögen, das diese Freibeträge übersteigt, ist bei den Leistungen nach dem AsylbLG zu berücksichtigen.
Bei erwachsenen Asylbewerbern, die laufende Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, erhöht sich der Freibetrag auf 5.000,00 Euro, für minderjährige Familienmitglieder auf 500,00 Euro.
Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben außer Betracht.
Können Asylbewerber eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben?
Asylbewerber dürfen nach § 5 AsylbLG eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben.
Gemeinnützige Arbeit darf reguläre Arbeit nicht verdrängen. Arbeit, die üblicherweise nur gegen Entgelt oder in einem normalen Arbeitsverhältnis erbracht wird, darf nicht geleistet werden. In Frage kommen daher nur Tätigkeiten, die für staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger erbracht werden. Jeder Träger, der gemeinnützige Arbeiten anbieten kann, entscheidet selbst, ob er dies tut und ob er Asylbewerber beschäftigen will.
Für die Tätigkeit zahlt das Sozialamt eine Aufwandspauschale in Höhe von 0,80 €/Stunde. Die Auszahlung kann jedoch nur erfolgen, wenn der Träger die Tätigkeit vor Beschäftigung eines Asylbewerbers dem Sozialamt angezeigt und das Landratsamt zugestimmt hat. Dazu dienen folgende Formulare:
- Vereinbarung zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Arbeitsgelegenheit
- Nachweis über den gemeinnützigen Arbeitseinsatz eines Asylbewerbers zur Vorlage beim Landratsamt Neu-Ulm
Das Sozialamt kann Asylbewerber auch zu diesen gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten verpflichten. Dies kann insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung dienen. Die Verweigerung, Ablehnung oder ein Abbruch nach der Einteilung kann zu einer Kürzung der laufenden Leistungen führen. Es werden dann nur noch Leistungen nach § 1 a AsylbLG gewährt.
Können Asylbewerber eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben?
Hier gibt es keine Besonderheiten für Asylbewerber, sondern es gelten die Regeln für das jeweilige Ehrenamt.
Welche Behörden sind außerdem zuständig und wofür?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet über die vorgetragenen Asylgründe.
Das Ausländeramt ist zuständig für
- die Unterbringung der Asylbewerber, den ausländerrechtlichen Status (z. B. Ausstellung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgestattung), im Fall der Anerkennung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
- die Erstausstattung der Unterkünfte mit Einrichtungsgegenständen sowie den Ersatz oder die Reparatur beschädigter Ausstattung,
- die Einleitung und den Vollzug ausländerrechtlicher bzw. asylverfahrensrechtlicher Maßnahmen,
- die Erteilung der Arbeitserlaubnis in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit.
Das Sozialamt ist zuständig für
- Geld- und Sachleistungen,
- die Ausstellung von Krankenscheinen und die Abrechnung mit der kassenärztlichen bzw. kassenzahnärztlichen Vereinigung und den Kliniken,
- die Vermittlung von gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten und die Auszahlung der Aufwandsentschädigung,
- die Übernahme von Fahrtkosten zur förmlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Das Jobcenter ist zuständig für
die Gewährung finanzieller Leistungen ab der Anerkennung als Asylberechtigter und für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Kontakt: Tel. 0731 1759-555
con.arbeitsagentur.de/prod/apok/service-vor-ort/jobcenter-neu-ulm-neu-ulm.html