Namensänderung; Beantragung
Namensänderungen für deutsche Staatsangehörige können wir nur einmalig und aus einem wichtigen Grund durchführen.
Dies kann sowohl für Vornamen als auch für Familiennamen geschehen.
Eine Namensänderung ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand berechnet. Auch die Einkommensverhältnisse des Antragstellers dienen als Grundlage für die Gebührenfestsetzung, sodass im Regelfall mit einer Gebührenhöhe von mehreren hundert Euro zu rechnen ist.
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.
Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.
verwaltungsgerichtliche Klage
Hinweise
Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich.
Für minderjährige Kinder stellt der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind das 16. Lebensjahr vollendet, so hört in das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag an.