Namensänderung; Beantragung
Namensänderungen für deutsche Staatsangehörige können wir nur einmalig und aus einem wichtigen Grund durchführen.
Dies kann sowohl für Vornamen als auch für Familiennamen geschehen.
Eine Namensänderung ist kostenpflichtig. Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand berechnet. Auch die Einkommensverhältnisse des Antragstellers dienen als Grundlage für die Gebührenfestsetzung, sodass im Regelfall mit einer Gebührenhöhe von mehreren hundert Euro zu rechnen ist.
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie benötigen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung einen wichtigen Grund. Dieser sollte ausführlich beschrieben werden.
Bevor Sie eine Namensänderung beantragen, kann eine Voranfrage zu der gewünschten Namensänderung gestellt werden. Diese hat den Vorteil, dass Sie von der Namensänderungsbehörde vor einer Antragstellung bereits über die notwendigen Unterlagen und etwaige Erfolgsaussichten sowie die voraussichtlich anfallenden Gebühren informiert werden.
verwaltungsgerichtliche Klage
Hinweise
Wenn mehrere Familienmitglieder ihren Familiennamen ändern möchten, muss jede Person einen eigenen Antrag stellen.
Für Kinder, die noch nicht volljährig sind, stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag. Hat ein Kind bereits sein 16. Lebensjahr vollendet, wird es vom Vormundschaftsgericht zu dem Antrag angehört.