Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Pflege
Für die ambulante und (teil-)stationäre Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII sind seit 01.03.2018 in Bayern die überörtlichen Träger der Sozialhilfe bei den Bezirken zuständig, siehe Art. 82 AGSG i.V. m. § 1 BayTHG.
Wenn 2020 der Einrichtungsbegriff (Unterscheidung ambulant, teilstationär und stationär) aufgegeben wird, bleiben die Bezirke für die entsprechenden Leistungen in besonderen Wohnformen zuständig.
Wenn sie Hilfe zur Pflege und/oder Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (nach dem Sechtsen Kapitel des SGB XII) gewähren, sind die bayerischen Bezirke auch für alle gleichzeitig zu erbringenden Hilfen nach dem SGB XII zuständig. Eine Ausnahme hierzu besteht für die teilstionären Einrichtungen (z.B. Werkstätten für behinderte Menschen - WfbM), hier verbleibt die Leistungserbringung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beim örtlichen Sozialhilfeträger am Landratsamt.
https://www.bezirk-schwaben.de/soziale-hilfen/