Ausländer; Informationen zur Erwerbstätigkeit
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten genießen uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und unterliegen keinen arbeitsgenehmigungsrechtlichen Beschränkungen. Gleiches gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein. Schweizer Staatsangehörige sind den EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Die Arbeitsaufnahme von Angehörigen von Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaatsangehörige) setzt grundsätzlich den Besitz eines Aufenthaltstitels voraus der die Erwerbstätigkeit ausdrücklich gestattet. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst die unselbständige Beschäftigung (§ 7 des Vierten Sozialgesetzbuches – SGB I), die selbständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG) und die Tätigkeit als Beamter. Sowohl die Möglichkeiten der Zuwanderung nach Deutschland zum Zwecke der Erwerbtätigkeit, sowie auch die Fallgestaltungen, bei denen Ausländern, die sich zu einem anderen Zweck als zur Erwerbstätigkeit aufhalten, die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder werden kann, wurden in den letzten Jahren vielfach erweitert.
Arbeitsmigration
Das deutsche Aufenthaltsrecht bietet insbesondere für drittstaatsangehörige Fachkräfte vielfältige Möglichkeiten zum Zwecke der Beschäftigung zuzuwandern bzw. sich zu diesem Zweck in Deutschland aufzuhalten.
Für die Einreise ist in der Regel ein Visum erforderlich (Informationen hierzu und zu den Ausnahmen siehe "Nationales Visum; Beantragung" unter "Verwandte Themen").
Die Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) erhält, wer einen Hochschulabschluss besitzt und einen Arbeitsplatz mit einem Bruttoeinkommen von derzeit 52.000 Euro (Stand: 2018), in Mangelberufen (v.a. Ärzte, Ingenieur, Naturwissenschaftler) von derzeit 40.560 Euro nachweist.
Hochschulabsolventen können im Übrigen auch ein Visum zur Arbeitsplatzsuche für bis zu sechs Monate erhalten.
Auch eine Zuwanderung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist möglich. Eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck kann nach § 21 AufenthG erteilt werden, wenn
- ein wirtschaftliches Interesse oder
- ein regionales Bedürfnis besteht und
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Für die Beurteilung der zu treffenden Prognoseentscheidung werden verschiedene Kriterien festgelegt, die als Regelbeispiele nicht abschießend sind. Regelmäßig zu berücksichtigen sind
- die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee,
- die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,
- die Höhe des Kapitaleinsatzes,
- die Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und
- der Beitrag für Innovation und Forschung.
Erwerbstätigkeit bei Aufenthalt zu anderem Zweck
Das Aufenthaltsgesetz und die dazu ergangene Beschäftigungsverordnung regeln auch unter welchen Voraussetzungen Menschen, die in Besitz eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck als der Erwerbstätigkeit sind, in Deutschland die Erwerbstätigkeit von der Ausländerbehörde (ggf. mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) erlaubt werden kann.
Erwerbstätigkeit bei Asylbewerbern und Geduldeten
Obwohl diese nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann auch geduldeten Ausländern und Asylbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigung erlaubt werden.
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt, sowie auch für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Asylbewerbern und Geduldeten sind die Ausländerbehörden zuständig.
Durch die Einführung des sog. One-Stop-Government wird das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Verwaltungsakt mit dem Aufenthaltsrecht erteilt. Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis bei der Arbeitsverwaltung ist daher nicht mehr erforderlich. Die Ausländerbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit; in gesetzlich genau festgelegten Fällen muss die Ausländerbehörde vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels, der auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, oder vor Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Asylbewerbern und Geduldeten die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Eine Erwerbstätigkeit darf nur dann aufgenommen werden, wenn der Aufenthaltstitel (bzw. die Duldungsbescheinigung oder Aufenthaltsgestattung) hierzu ausdrücklich berechtigt. Soweit hierin keine entsprechende Aussage getroffen wird, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 4 Abs. 3 AufenthG), es sei denn, in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt.
Die Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit sind insbesondere vom Aufenthaltszweck und der Art der Tätigkeit abhängig und sehr unterschiedlich. Weitere Informationen zur Ausländerbeschäftigung finden Sie im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit (siehe "Weiterführende Links").