Der Unterhaltsverpflichtete kann durch einseitige Willenserklärung die gegenüber einem Abkömmling bestehende Unterhaltspflicht ihrem Inhalt nach bestätigen. Das formalisierte Bekenntnis zur Unterhaltspflicht verstärkt im Unterhaltsprozess die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Kindes.
Daneben hat die Verpflichtungserklärung in ihrer beurkundeten Gestalt eine weitere wichtige Bedeutung: Wird in der Erklärung der Unterhalt auch beziffert übernommen (als Festbetrag oder dynamisiert als Prozentsatz des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts), so lässt sie sich durch Unterwerfung des Unterhaltsschuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu einem Unterhaltstitel ausbauen. Dadurch kann unter Umständen ein Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – vermieden werden.
Zuständig für die öffentliche Beurkundung der Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt hiervon unberührt.