Vormundschaft für Minderjährige; Anordnung
Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern nicht berechtigt sind, den Minderjährigen in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Danach ist etwa in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen:
- Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
- Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
- Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind).
Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Das Familiengericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit.
Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Familiengerichts) Amtsvormund. Eine wesentliche Aufgabe des Jugendamts als Amtsvormund liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der minderjährigen Mutter steht lediglich die Sorge für die Person des Kindes (neben dem Amtsvormund), nicht aber die Vertretung des Kindes zu. Bei Meinungsverschiedenheiten geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.
Gebühren und gerichtliche Auslagen werden bei Anordnung der Vormundschaft erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 € übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.