Hilfe für junge Volljährige
Die Hilfe für junge Volljährige soll für die Persönlichkeitsentwickklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
Die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige erfolgt nach den Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 Abs. 3 und 4 sowie §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII (sofern diese für den jungen Menschen geeignet sind) wobei an die Stelle des Personensorgeberchtigten oder des Kindes bzw. Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
Auch nach Beendigung der Hilfe soll der junge Volljährige bei der Veselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt weren.
Beispiele für die Hilfegewährung sind:
- Beratung im Sinne der Jugend-, Familien und Erziehungsberatung
- Erziehungsbeistandschaft bzw. intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- eine zeitlich begrenzte außerfamiliäre Unterbringung
- Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst, Eingliederungshilfe § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
- Jugendamt Hinweise zum Datenschutz nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Arbeitsbereich Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die indivudelle Situation eines jungen Menschen im Alter zwischen 18 und 21 macht die Hilfegewährung notwendig.
Antrag des jungen Volljährigen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Wenden Sie sich an den allgemeinen Sozialen Dienst des Kreisjugendamtes. Das Jugendamt entscheidet dann darüber, ob ein Anspruch besteht, welche Form der Hilfegewährung in Frage kommt und hilft bei der Beantragung der Leistung.
Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe und ob die im Hilfeplan getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden.
Je nach Ausgestaltung der Hilfe kann der junge Volljährige aus seinem Einkommen und dessen Eltern aus deren Einkommen im gesetzlichen Rahmen an den Kosten der Leistung im Rahmen eines Kostenbeitrages beteiligt werden.
§ 41 Sozialgesetzbuch VIII