Denkmalfördermittel
Die Erhaltung und Instandsetzung der Baudenkmäler sind Aufgabe der Denkmalpflege. Dabei wirken die Eigentümer, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und das Landratsamt Neu-Ulm als Untere Denkmalschutzbehörde eng zusammen. Dies gilt nicht nur für die Planung und Ausführung, sondern auch für die finanzielle Realisierung.
Der Landkreis bezuschusst den denkmalpflegerischen Mehraufwand entsprechender Projekte:
- Bis zu 5 %: Kommunen und kirchliche Institutionen
- Bis zu 10 %: alle übrigen Bauträger
Die maximale Fördersumme je Projekt beträgt 50.000,00 Euro.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuschüsse im Rahmen der vom Landkreis Neu-Ulm verfügbaren Haushaltsmittel geleistet werden und auf diese als freiwillige Leistung kein Rechtsanspruch besteht.
Die ausführlichen Richtlinien finden Sie unter dem Reiter "Vertiefende Informationen".
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Kreisheimatpfleger und Kreisarchivar
Richtlinien des Landkreises Neu-Ulm zur Förderung der Denkmalpflege
Der Landkreis Neu-Ulm anerkennt und wertschätzt das denkmalpflegerische Engagement der Eigentümer von denkmalgeschützten Objekten. Zur Unterstützung des Erhalts von Baudenkmälern gewährt der Landkreis Neu-Ulm daher im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Zuschüsse für denkmalpflegerische Maßnahmen.
1. Grundsatz
1.1 Der Landkreis Neu-Ulm gewährt auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse zur Instandsetzung, Erhaltung und Sicherung von Denkmälern.
1.2 Der Landkreis Neu-Ulm leistet dadurch seinen kommunalen Beitrag zum gesetzlichen Auftrag zur Beteiligung an den Kosten von Denkmalschutz und Denkmalpflege nach Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG)
1.3 Die Zuschüsse sind freiwillige Leistungen des Landkreises, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
2. Empfänger
Die Zuschüsse werden gewährt an:
- Kommunale Gebietskörperschaften
- Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die vorwiegend gemeinnützige Zwecke verfolgen sowie
- Natürliche Personen
3. Fördergegenstand
3.1 Zuschüsse werden gewährt für Denkmäler oder Teile eines Denkmalensembles, die Bedeutung für den Landkreis Neu-Ulm haben. Die fachliche Beurteilung erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.
3.2 Förderfähig ist hierbei ausschließlich der sogenannte Denkmalpflegerische Mehraufwand.
3.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen in Bezug auf Bodendenkmäler.
4. Fördervoraussetzungen
Voraussetzungen für die Zuschussgewährung sind:
1. die Befürwortung durch die Untere Denkmalschutzbehörde und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
2. die Feststellung des denkmalpflegerischen Mehraufwandes durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
3. die Sicherung der Gesamtfinanzierung und
4. die Antragstellung vor Beginn der Maßnahme. Bei Notmaßnahmen, die eine Antragstellung vor Beginn der Maßnahme unmöglich machen, muss der Antrag vor Abschluss der Maßnahme gestellt werden.
5. Zuschusshöhe
5.1 Die Zuschüsse für Einzelmaßnahmen von kommunalen Gebietskörperschaften und von öffentlichen gemeinnützigen Einrichtungen betragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zu 5 % des denkmalpflegerischen Mehraufwands. Für private Denkmaleigentümer beträgt der entsprechende Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Regel bis zu 10 % des denkmalpflegerischen Mehraufwands. Der Höchstzuschuss beträgt je Förderprojekt 50.000,00 Euro.
5.2 Die Förderung ist nur solange möglich, als die hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel ausreichen. Der Landkreis behält sich vor, sowohl den prozentualen Fördersatz, als auch das Volumen der Förderung zu ändern. Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht aus, um alle eingegangenen Anträge zu finanzieren, kann der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport die offenen Teilantragssummen auch in die nächsten Haushaltsjahre fortschreiben und zur erneuten Entscheidung vorlegen.
5.3 Eine nachträgliche Förderung von Mehrkosten (Kostensteigerung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport.
6. Antragstellung
Der Antrag ist mittels des Formblatts "Antrag auf Bewilligung eines freiwilligen Zuschusses ohne Rechtsanspruch für denkmalpflegerische Maßnahmen" bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere die notwendigen Kostenvoranschläge der Maßnahme beizufügen.
7. Vergabe
Über die Vergabe von Zuschüssen nach dieser Richtlinie entscheidet der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport. Ergeben sich bei der Anwendung dieser Richtlinie unbillige Härten, so kann der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport in Einzelfällen Abweichungen zulassen.
8. Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für Maßnahmen, die sich länger als ein Jahr erstrecken, können nach Vorlage entsprechender Nachweise Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt gewährt werden.
9. Verwendungsnachweis
9.1 Über die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse ist dem Landkreis Neu-Ulm ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Das bereitgestellte Formblatt ist zu verwenden.
9.2 Der Landkreis Neu-Ulm kann jederzeit die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse durch Einsichtnahme in die Belege, Bücher und sonstigen Unterlagen prüfen oder prüfen lassen.
9.3 Nicht verbrauchte oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Zuschüsse werden vom Landkreis Neu-Ulm ganz oder teilweise zurückgefordert.
9.4 Die Förderzusage des Landkreises Neu-Ulm verfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von zehn Jahren nach Zusage abgerechnet und ein Verwendungsnachweis sowie Auszahlungsantrag vorgelegt wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Verfallfrist in begründeten Einzelfällen verlängert werden.
10. Inkraftreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2024 in Kraft.