Freiwillige Leistungen - Zuschüsse: Allgemein
Allgemeine Zuschussrichtlinie des Landkreises Neu-Ulm (Stand: 01. Januar 2018).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuschüsse beider Richtlinien freiwillige Leistungen des Landkreises Neu-Ulm sind, welche im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel geleistet werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Kommerzielle Maßnahmen, die auf eine Gewinnerzielung abzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Anträge sind bis spätestens 15.09. jährlich bei der Landkreisverwaltung zu stellen. Nach Abschluss der Projekte sind dem Landkreis bis spätestens 15.09. des laufenden Kalenderjahres unaufgefordert entsprechende Verwendungsnachweise vorzulegen.
Allgemeine Zuschussrichtlinie des Landkreises Neu-Ulm
Allgemeine Zuschussrichtlinie des Landkreises Neu-Ulm (Stand: 01. Januar 2018)
Grundsatz
- Der Landkreis Neu-Ulm gewährt entsprechend den gesetzlichen Grundlagen, Richtlinien und Beschlüssen seiner Kreisgremien einmalige (pro Jahr und/oder Zweck) Zuschüsse im Rahmen seiner verfügbaren Haushaltsmittel.
- Die allgemeine Zuschussrichtlinie gilt für Beschlüsse über 3.000 Euro.
- Die Zuschüsse sind freiwillige Leistungen des Landkreises Neu-Ulm, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
- Die allgemeine Zuschussrichtlinie ist subsidiär zu den von den Landkreisgremien erlassenen speziellen Zuschussrichtlinien anzuwenden.
Empfänger
Zuschüsse werden gewährt an
- Natürliche Personen, die im Landkreis Neu-Ulm wohnhaft sind,
- Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die vorwiegend gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihren Sitz bzw. ihr Tätigkeitsfeld im Landkreis Neu-Ulm haben.
- Förderfähige Maßnahmen Förderfähig gemäß diesen Richtlinien sind Maßnahmen, die das Gemeinwohl im Landkreis Neu-Ulm fördern
- Kommerzielle Maßnahmen, die auf eine Gewinnerzielung abzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind alle mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängenden Kosten.
Förderhöhe
- Gleichartige Maßnahmen sollen in vergleichbarer Höhe bezuschusst werden.
- Mit dem Zuschuss des Landkreises dürfen keine Gewinne erzielt werden. Somit kann der Zuschuss geringer ausfallen als der Regelförderbetrag.
- Über die Förderung und die Höhe der entsprechenden Zuwendung bei Erstanträgen entscheiden die zuständigen Kreisgremien des Landkreises Neu-Ulm. Über Folgeanträge ohne grundlegende Änderungen entscheidet die Landkreisverwaltung.
- Eine mögliche Zuwendung im Folgejahr kann erst nach Vorlage eines Verwendungsnachweises aus dem Vorjahr ausgezahlt werden (vgl. Nr. 9).
Antragsverfahren
- Der Antrag ist form- und fristgerecht beim Landkreis Neu-Ulm, Fachbereich Finanzen, Kantstraße 8, 89231 Neu-Ulm einzureichen. Ein Antragsformular wird auf Anfrage vom Fachbereich Finanzen ausgehändigt.
- Dem Antragsformular sind folgende Anlagen beizufügen:
- Eine detaillierte Maßnahmenbeschreibung
- Ein Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme
- Ggf. die verbindlichen Förderzusagen Dritter (z.B. Gemeinden)
Antragsfrist
Anträge sind jährlich bis spätestens 15. September zu stellen. Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Unvollständige Anträge
Über unvollständige Anträge wird nicht entschieden, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Landkreis Neu-Ulm bestimmten Frist vervollständigt.
Verwendung
Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, die Zuwendungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu verwenden. Mit ihnen dürfen keine Rücklagen gebildet werden. Eine Zuschusszusage kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung mit der Maßnahme begonnen worden ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, soweit dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
Verwendungsnachweis
- Nach Abschluss der Maßnahme ist dem Landkreis Neu-Ulm bis spätestens 15. September des laufenden Kalenderjahres unaufgefordert ein entsprechender Verwendungsnachweis vorzulegen.
- Dem Verwendungsnachweis sind folgende Anlagen beizufügen:
- Eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahme
- Eine Aufstellung der endgültigen Kosten der Maßnahme einschließlich der erzielten Einnahmen
- Nachweise über Zuwendungen Dritter (z.B. Gemeinden)
- Flyer und Material im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, aus denen sich der Hinweis auf die Förderung des Landkreises Neu-Ulm ergibt
Rechnungsprüfung
Mit der Inanspruchnahme der Mittel wird den Rechnungsprüfungsorganen des Landkreises Neu-Ulm die Überprüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung im Umfang der Rechnungslegung verbindlich zugestanden.
Nebenbestimmungen
In begründeten Einzelfällen kann von den Bestimmungen der Richtlinie abgewichen werden. Die zuständigen Kreisgremien müssen der Abweichung zustimmen.
Rückforderungsvorbehalt
Der Landkreis behält sich eine Rückforderung der gewährten Zuwendung vor, wenn der Zuschuss nicht bzw. nicht fristgerecht für den beantragten Zweck verwendet wurde. Ebenso ist eine (teilweise) Rückforderung möglich, wenn durch den Zuschuss Gewinne erzielt werden.
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.Januar 2018 in Kraft.