Dienstleistung

Waffenrecht; Eintragung von Schalldämpfern

Seit August 2015 kann aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Zulassung eines Schalldämpfers zur befugten Jagdausübung genehmigt werden. Die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens ist nicht erforderlich.

Durch Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neu-Ulm vom 29.05.2020, in Kraft getreten am 30.05.2020, ist es Jagdscheininhabern aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Neu-Ulm in ganz Bayern gestattet, Schalldämpfer mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung bei der Jagdausübung in allen Jagdrevieren einschließlich dem jagdlichen Übungsschießen im Landkreis Neu-Ulm zu verwenden.

Durch eine Änderung der waffenrechtlichen Vorschriften ist seit dem 20.02.2020 ein Voreintrag in der Waffenbesitzkarte für den Erwerb eines Schalldämpfers nicht mehr erforderlich. Der Erwerb des Schalldämpfers ist jedoch innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte anzuzeigen.

In der Waffenbesitzkarte wird vermerkt, dass der Schalldämpfer nur in Verbindung mit Jagdlangwaffen mit Zentralfeuerzündung verwendet werden darf. Ein Eintrag in den Jagdschein erfolgt nicht.

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