Verkehr; Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Donau- und Illeruferwege
Von den nach § 45 Abs. 1 StVO angeordneten Verkehrsbeschränkungen nach Zeichen 250 und 260 StVO auf den im Landkreis Neu-Ulm – ohne Große Kreisstadt Neu-Ulm – befindlichen Donau- und Illeruferwegen wird auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 11, § 47 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine Ausnahmegenehmigung für diejenigen allgemein erteilt, die im Besitz einer Benutzungserlaubnis des Eigentümers des betreffenden Weges sind.
Auflagen
- Die Fahrzeugführer haben die Benutzungserlaubnis des Eigentümers des betreffenden Weges mitzuführen und bei Kontrollen unaufgefordert vorzuweisen.
- Ein unumgängliches Parken außerhalb von Verkehrsflächen darf nur so ausgeführt werden, dass die Natur nicht geschädigt wird.
- Im Bereich des gesperrten Abschnittes sind besondere Vorsicht und Rücksichtnahme geboten. Eine weitergehende Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung ist mit dieser Ausnahmegenehmigung nicht verbunden.
Hinweise:
- Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der vorgesehenen Fahrten bzw. eine uneingeschränkte Benutzung besteht nicht.