Importfahrzeuge; Beantragung der Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland
Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Hierfür sind Gründe der Verkehrssicherheit, der Kraftfahrzeugsteuer und die Notwendigkeit, den Halter oder Fahrer feststellen zu können, maßgeblich.
Gem. § 46 FZV dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.
Die vorübergehende Teilnahme gilt als Teilnahme bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt zwar mit jedem Grenzübertritt erneut, jedoch bleibt als maßgebliches Kriterium der regelmäßige Standort des Fahrzeuges.
Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges wird grundsätzlich durch seine tatsächliche Verwendung bestimmt. Es ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht.
Sobald Sie einen deutschen Wohnsitz angemeldet haben, gilt dieser auch als regelmäßiger Standort Ihres Fahrzeuges.
Sie müssen daher ein von Ihnen genutztes Kraftfahrzeug grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland zulassen, wenn es nicht vorübergehend eingeführt wird, sondern dort einen regelmäßigen Standort begründet hat.
Bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland kommen und für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde erstellt werden muss, ist das Kraftfahrzeug zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen, es sei denn eine andere staatliche Stelle hat das Kraftfahrzeug bereits einmal identifiziert.
Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen i.d.R. eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Wünschen Sie jedoch eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) können Sie ein solches Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen.
Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der ausländischen Zulassungsbescheinigung(en) nachweisen.
- ausländische Fahrzeugpapiere/Zulassungsbescheinigung(en)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (nur bei Neufahrzeugen)
- Gutachten gemäß § 21 StVZO (sofern das Fahrzeug aus keinem EG-Land kommt und weder EG-Betriebserlaubnis noch EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist)
- Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht) (sofern kein Gutachten gemäß § 21 StVZO vorhanden)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters
- ggf. zusätzlich aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) soweit der Wohnort mittels Personalausweis/Reisepass nicht nachgewiesen werden kann. Sofern keine Meldebescheinigung vorgelegt wird, ist eine Überprüfung der persönlichen Daten durch die Zulassungsstelle beim örtlich zuständigen Meldeamt notwendig.
Bearbeitungsgebühr: 8,00 Euro - bei juristischen Personen/Firmen/Einzelfirmen/Vereine:
Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug - Bestätigung über das Vorliegen einer KFZ-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- Zoll - Unbedenklichkeitsbescheinigung (sofern nicht aus einem Mitgliedstaat der EU)
- Umsatzsteuererklärung für das Finanzamt (sofern aus einem Mitgliedstaat der EU)
- Mandat für das Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) zum Einzug der KFZ-Steuer
- ggf. Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
- ggf. Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bei Zulassung auf einen Minderjährigen (nur bei nachgewiesener Schwerbehinderung oder Fahrerlaubnis: Begleitendes Fahren ab 17 bzw. Führerscheinklasse A1)
- Soweit noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, ist vor der Zulassung das Fahrzeug gemäß § 14 Abs. 8 FZV (Fahrzeug Zulassungsverordnung) zur Identifizierung bzw. Überprüfung der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) vorzuführen. Ersatzweise kann auch eine Bescheinigung über die Identifizierung durch eine anerkannte Überwachungsorganisation (TÜV/DEKRA/GTÜ etc.) vorgelegt werden.
Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung müssen Sie 30,00 Euro bezahlen.
Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, fallen zusätzlich 15,30 Euro an.
Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass Wunschkennzeichen beantragt werden, um 10,20 Euro.
Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (3,80 Euro falls noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde). Hinzu kommen ggf. Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 Euro) und Reservierung (2,60 Euro).
HINWEIS: Es gibt zusätzlich zu den hier genannten Fallgestaltungen weitere, die die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und die ggf. andere Gebühren zur Folge haben. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Je nach Gutachtenart können zusätzlich noch Gebühren in Höhe von 39,80 Euro entstehen, sofern die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich ist.
Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Internetbasierte Fahrzeugzulassung
- Online-Verfahren der Kfz-Zulassungsbehörden in Bayern
- Kfz-Zulassungsbehörden in Bayern
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Oldtimerkennzeichens
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Saisonkennzeichens
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung und Reservierung eines Wunschkennzeichens
- Kraftfahrzeug; Informationen zur Fahrzeugzulassung
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Informationen
- Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines E-Kennzeichens