Dienstleistung

3. Waffenrechtsänderungsgesetz; Information

Die Waffenbehörde beim Landratsamt Neu-Ulm informiert:

Am 01.09.2020 ist das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz vollständig in Kraft getreten. Über die wesentlichsten Änderungen möchten wir Sie wie folgt informieren:

  • NWR-ID

Für den Kauf und Verkauf von Waffen sowie für Reparaturen Ihrer Waffen beim Büchsenmacher bzw. Händler benötigen Sie ab dem 01.09.2020 zwingend eine sog. NWR-ID, da diese Aktionen ab diesem Zeitpunkt im Nationalen Waffenregister meldepflichtig sind.

Ihre NWR-ID erhalten Sie von unserer Waffenbehörde. Da sie nur für die o.g. Transaktionen notwendig ist, muss nicht jeder Waffenbesitzer am 01.09.2020 zwingend im Besitz dieser NWR-ID sein.

Waffenbesitzer, die derzeit eine Ein- oder Austragung vornehmen lassen, erhalten das Datenblatt mit ihrer NWR-ID automatisch zusammen mit ihrer Waffenbesitzkarte übersandt.

Alle anderen Waffenbesitzer können die NWR-ID bei Bedarf schriftlich oder per E-Mail (nicht telefonisch!) bei unserer Waffenbehörde anfordern.

  • Gelbe Waffenbesitzkarten

Die Anzahl der Waffen, welche in die sog. Gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen werden können, wird auf zehn Stück begrenzt. Besitzt jemand am 01.09.2020 aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 Waffengesetz (Gelbe WBK) mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht. Somit kann ein erneuter Erwerb einer Waffe auf eine Gelbe Waffenbesitzkarte erst erfolgen, wenn der Bestand auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde.

  • Magazine und Magazingehäuse

Ab September 2020 ist der Umgang mit bestimmten Magazinen verboten. Dazu gehören Kurzwaffenmagazine mit einem Fassungsvermögen von über 20 Patronen, Langwaffenmagazine mit mehr als 10 Patronen sowie entsprechende Magazingehäuse für Wechselmagazine. Für Magazine, die sich bereits in Ihrem Besitz befinden, gilt eine Anzeigepflicht bis zum 01.09.2021.

Das o.g. Verbot wird nicht wirksam, sofern der Kauf dieser Magazine vor dem 13.06.2017 erfolgte und die Anzeige des Besitzes bei der Waffenbehörde bis zum 01.09.2021 erfolgt (Kaufnachweis erforderlich). Alternativ ist auch die Überlassung an einen Berechtigten, bei der zuständigen Behörde oder bei einer Polizeidienststelle möglich.

Bei Kauf der Magazine am oder nach dem 13.06.2017 wird das Verbot nicht wirksam, wenn bis zum 01.09.2021 die Überlassung an einen Berechtigten, bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle erfolgt oder ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 40 WaffG beim Bundeskriminalamt gestellt wird.

  • Salutwaffen

Der Gesetzgeber hat die Salutwaffen nunmehr ihren Ursprungswaffen rechtlich weitestgehend gleichgestellt. Dies bedeutet, dass Salutwaffen ab dem 01.09.2020 zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen werden.

Auch bei Salutwaffen gilt eine Regelung für „Altbesitzer“:

Hat jemand am 01.09.2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 01.09.2021 eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt.

Hat jemand nach dem 01.09.2020 eine verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, wird das Verbot gegenüber ihm nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag auf Genehmigung beim Bundeskriminalamt stellt.

  • Dekorationswaffen

Bezüglich der rechtlichen Handhabung bei Dekorationswaffen bitten wir um persönliche Abklärung mit unserer Waffenbehörde.

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