Dienstleistung

Abwasserbeseitigung in Industrie und Gewerbe

Im industriellen oder gewerblichen Bereich fallen häufig Abwässer an, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Diese Abwässer müssen ggf. in betrieblichen Abwasseranlagen (z. B. Leichtflüssigkeitsabscheider) so vorbehandelt werden, dass die Einleitungsbedingungen nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung eingehalten werden.

Für die Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Stoffgruppen in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung) ist zusätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich, sofern in der Abwasserverordnung Anforderungen festgelegt sind.

Derzeit betrifft dies 57 Herkunftsbereiche (z. B. Chemische Industrie, Metallbe- und verarbeitung, Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, mineralölhaltiges Abwasser, Zahnbehandlung (Amalgam), Chem. Reinigung).

Erlaubnispflichtig ist ferner das direkte Einleiten von betrieblichem Abwasser (z. B. Kühlwasser) oder Niederschlagswasser in ein Gewässer.

Nähere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-35105.

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