Dienstleistung

Abfalltransporte, Anzeige nach § 53 KrWG

Nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG.

Auch Sammler und Beförderer, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist, wie etwa bei Handwerkern, sind von dieser Anzeigepflicht nach § 53 KrWG betroffen.

Der Gesetzgeber sieht allerdings eine sogenannte „Bagatellklausel“ vor. Hierunter fallen die Beförderer und Sammler, die im Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle oder mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle selbst sammeln oder befördern. Es besteht dann keine Anzeigepflicht.

Dieses Sammeln und Befördern von Abfällen können Sie über die Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen in Papierform bei uns anzeigen oder Sie nutzen das elektronische Anzeigeverfahren über das Portal www.eaev-formulare.de.

Bitte führen Sie die bestätigte Anzeige bei Ihren Abfalltransporten im Fahrzeug mit.

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