Bauschutt im Wegebau und in sonstigen technischen Bauwerken
Verwendung von Bauschutt im Wegebau und in sonstigen technischen Bauwerken.
Durch die unsachgemäße Verwendung von Bauschutt und Recyclingbaustoffe im Wegebau oder im Unterbau von Gebäuden kann es zu einem unkontrollierten Eintrag von Schadstoffen in den Boden und das Grundwasser kommen.
Deshalb hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in einem Merkblatt zusammengestellt unter welchen Voraussetzungen Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling-Baustoffe eingesetzt werden können.
Die unzulässige Verwendung von Bauschutt und Abbruchmaterial kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Wird die Umwelt durch den belasteten Bauschutt sogar erheblich geschädigt, kann dies eine Straftat sein. Zudem müssen die Materialien bei einer unzulässigen Verwendung auf Kosten des Bauherrn wieder ausgebaut werden.
Die häufigsten Fragen und deren Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Welcher Bauschutt darf verwendet werden?
1.Recyclingbaustoffe
Es sollte nur nach dem RC-Leitfaden aufbereiteter und güteüberwachter Recycling-Baustoff zum Einsatz kommen.
Bitte wenden Sie sich auch vor der Verwendung des nach dem RC-Leitfaden aufbereiteten und güteüberwachten Recycling-Baustoffs vorab an uns. Durch den Einbau der Recycling-Baustoffe können Vorschriften des Wasserrechts oder des Naturschutzes berührt werden.
2.Bauschutt (z.B. aus dem Abbruch von Privathäusern)
Die Verwendung von nicht zerkleinertem, unsortierten und nicht untersuchtem Bauschutt ist unzulässig.
Zerkleinerter, sortierter, aber nicht gemäß dem RC-Leitfaden aufbereiteter und güteüberwachter Bauschutt darf ausnahmsweise verwendet werden, wenn Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachweisen können.
Der Nachweis der Schadstofffreiheit ist nur durch chemische Analyse des Materials durch ein zugelassenes Labor möglich.
Der eingesetzte Bauschutt muss für den vorgesehenen Verwendungszweck bautechnisch geeignet sein, d.h. die anerkannten Regeln der Bautechnik und im Einzelfall spezifische bautechnische Erfordernisse sind einzuhalten.
Das Material muss frei von Fremdbestandteilen, wie Dachstuhlholz, Kunststoff-, Metall-, Glasteilen, von Installationsmaterial wie bleihaltigen Rohren, von Kabeln und Drähten, von Isoliermaterial, von teerhaltiger Dachpappe, von Gussasphalt und chloridhaltigem Steinholz-Estrich, von quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren, von Folien, Tapetenresten und sonstigen Baustellenabfällen oder Hausmüll sein.
Was muss man beim Einbau von Bauschutt generell beachten?
Unabhängig davon, ob nach dem RC-Leitfaden hergestellte Recyclingbaustoffe oder sonstiger Bauschutt zum Einsatz kommen soll, müssen nach den Vorgaben des Bayerischen Umweltministeriums folgende Anforderungen beachtet werden:
Der Materialeinbau muss für die Tragfähigkeit der Wegebenutzung für den land- bzw. forstwirtschaftlichen Verkehr erforderlich sein; die Entsorgung von Bauschutt darf nicht im Vordergrund stehen.
Die Trassenbreite ist in Anlehnung an die „Richtlinien für den ländlichen Wegebau“ (Arbeitsblatt DWA-A 904) auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. LKW-befahrbare Waldwege (Regelfahrbahnbreite 3,0 m, Regelkronenbreite höchstens 4,5 m) sind grundsätzlich einspurig mit Ausweichen für den Gegenverkehr anzulegen. Bei Waldwegen sind aus naturschutzfachlichen Gründen die Aufhiebsbreiten so gering wie möglich zu halten.
Der Weg muss durch einfaches Verdichten wieder befahrbar gemacht werden können, Gefahren durch Absackungen müssen möglichst vermieden werden.
In der Regel soll keine Befestigung von Rückegassen erfolgen. Rückewege können, sofern der Untergrund nicht ausreichend tragfähig ist, im erforderlichen Umfang befestigt werden.
1.Anforderungen hinsichtlich des Gewässerschutzes
Das Material muss bei offenem Einbau (d.h. ohne zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen) die Zuordnungswerte RW 1 nach dem RC-Leitfaden einhalten.
Das Material darf nicht in festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten eingesetzt werden, soweit sie bereits wasserwirtschaftlich positiv beurteilt sind.
Direkt im Grundwasser und Grundwasserschwankungsbereich darf ein Einsatz nicht erfolgen.
In Karstgebieten ohne ausreichende, natürlich vorhandene Deckschicht darf ein Einsatz nicht erfolgen.
Die Masse des verwendeten Materials pro Baumaßnahme darf maximal 5.000 m³ betragen. Bei mehrfachem Einbau mit engem räumlichem Bezug (z.B. für Rohrgräben, Hinterfüllungen, Gründungen von Bauwerken im gleichen Baugebiet) sind maximal 10.000 m³ zulässig.
2.Anforderungen hinsichtlich Landschafts- und Naturschutz sowie Erholungsnutzung
Feld- und Waldwege sind landschaftsgerecht zu gestalten. Auf die besondere Eigenart der jeweiligen Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Die Trassen von Feld- und Waldwegen sind an die örtlichen Gegebenheiten möglichst anzupassen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken.
Reststörstoffe, die trotz fachgerechter Aufbereitung im Wegebaumaterial noch vorhanden sein können, dürfen im Weg nicht sichtbar sein. Grundsätzlich ist es zur Erreichung dieser Vorgaben erforderlich, den Einsatz des Materials auf die Verwendung für Tragschichten und Untergrundverbesserungen zu beschränken und das Material nicht in Deckschichten einzusetzen.
Es dürfen keine Gefahren für Wegbenutzer und Wildtiere, wie etwa spitze Kanten, Stolperstellen oder grobe Unebenheiten bestehen. Ggf. sind Nachbesserungsarbeiten durchzuführen (z.B. zusätzliches Abdecken mit natürlichen Gesteinskörnungen). Aspekte der Verkehrssicherung sind zu berücksichtigen.
Eine Verfüllung von Bodenmulden darf nicht erfolgen.
Zum RC-Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken"