Gewässerbenutzung
Das Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, dass eine Benutzung der Gewässer grundsätzlich der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Benutzungen im Sinne des Gesetzes sind:
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (z. B. zur Wasserversorgung eines Fischteiches),
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (z. B. zum Betrieb eines Kraftwerks),
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (z. B. Kies), soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (z. B. Einleitung von Abwasser, Bohrungen zur thermischen Nutzung der Erdwärme),
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (z. B. zur Wasserversorgung oder zum Trockenhalten einer Baugrube während der Bauzeit).
Als Benutzungen gelten auch:
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (z. B. Errichtung einer Spundwand oder eines Bauwerkes in das Grundwasser hinein),
sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
Die Wassergesetze erklären im Rahmen des sog. Gemeingebrauchs bzw. des Eigentümer- u. Anliegergebrauchs bestimmte Gewässerbenutzungen als erlaubnisfrei. Hierunter fallen beispielsweise das Baden in Flüssen und Seen, das Eislaufen bzw. die Ausübung von Eissport, das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motor (Schlauchboot, Surfbrett u. dgl.) sowie der Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren und das Einleiten von Grund- und Quellwasser. Die Anforderungen an die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser ergeben sich aus den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2008 (AllMBl Nr. 1/2009). Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von naturschutzrechtlicher Bedeutung.
Grundwassernutzungen sind u. a. erlaubnisfrei zulässig zur Wasserversorgung von max. 1 Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.
Der vorgesehene Bau eines Brunnens ist dem Landratsamt anzuzeigen.
Bei Bedarf erhalten Sie weitere Auskünfte unter Tel. 0731/7040-35100 oder 35101.