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Überschwemmungsgebiete

Die im Landkreis Neu-Ulm festgesetzen Überschwemmungsgebiete an der Donau und an der Iller sind im Umweltatlas Bayern dargestellt.

Überschwemmungsgefahren im Themenbereich Naturgefahren starten

Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete für ein 100-jähriges Hochwasser (HQ100) sind dunkelblau, hochwassergeschütze Gebiete gelb und Überschwemmunsgebiete bei einem Extrem-Hochwasser (HQ extrem) hellbau gekennzeichnet. Über die Reiter "Inhalte wählen-Naturgefahren-Themenkarten" kann die Sichtbarkeit der Darstellungen geändert werden.

Ausführliche Informationen und Tipps für den Hochwasserfall gibt es unter

www.hochwasserinfo.bayern.de und „Hochwasserschutzfibel BMI“.

Für die Donau im Bereich des Landkreises Neu-Ulm ist ein Überschwemmungsgebiet in folgenden Städten/Gemeinden bzw. Gemarkungen festgesetzt:

Neu-Ulm: Neu-Ulm

Elchingen: Thalfingen, Oberelchingen, Unterelchingen

Nersingen: Leibi, Nersingen, Unterfahlheim, Oberfahlheim

 
Das Bayerische Wassergesetz -BayWG- verpflichtet die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG). Grundlage für die Ermittlung ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Für die Donau im Bereich des Landkreises Neu-Ulm wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet. Es handelt sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung. Ob sich ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet befindet, ist eine von Amts wegen festzustellende Tatsache.

Das ermittelte Überschwemmungsgebiet wird durch eine Verordnung rechtsverbindlich festgesetzt. Nachdem das Überschwemmungsgebiet mit Bekanntmachung vom 28.02.2014 vorläufig gesichert wurde, hat das Landratsamt Neu-Ulm nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz –WHG- die Festsetzung zu bewirken. Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist, wie bereits im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, gemäß § 78 Abs. 1 bis 6 WHG insbesondere untersagt:

die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,

die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,

die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,

das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,

die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Das Landratsamt Neu-Ulm kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2, 3 und 4 WHG Ausnahmen zulassen.

Farbige Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 bzw. 1 : 5.000 können im Landratsamt, Zimmer 311, eingesehen werden.

Für die Iller im Bereich des Landkreises Neu-Ulm ist ein Überschwemmunsgebiet in folgenden Städten/Gemeinden/Märkten bzw. Gemarkungen festgesetzt:

Neu-Ulm: Neu-Ulm, Gerlenhofen

Senden: Freudenegg, Ay a. d. Iller, Senden, Wullenstetten

Vöhringen: Illerzell, Vöhringen

gemeindefreies Gebiet Auwald

Bellenberg: Bellenberg

Illertissen: Au, Illertissen, Jedesheim

Altenstadt: Herrenstetten, Untereichen, Altenstadt, Filzingen

Kellmünz: Kellmünz

 
Das Bayerische Wassergesetz –BayWG- verpflichtet die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG). Grundlage für die Ermittlung ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Für die Iller im Bereich des Landkreises Neu-Ulm wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet. Es handelt sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung.

Ob sich ein Grundstück in einem Überschwemmungsgebiet befindet, ist eine von Amts wegen festzustellende Tatsache.

Das ermittelte Überschwemmungsgebiet wurde durch Verordnung rechtsverbindlich festgesetzt.

Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist insbesondere untersagt:

die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,

die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,

die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,

das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,

die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässer-benutzungen erforderlich sind.

Das Landratsamt Neu-Ulm kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2, 3 und 4 WHG Ausnahmen zulassen.

Alle farbigen Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 können im Landratsamt, Zimmer 311, eingesehen werden.

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