wassergefährdende Stoffe
Unter den Begriff der "wassergefährdenden Stoffe" fallen alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern (z. B. Säuren u. Laugen, metallorganische Verbindungen, Mineral- u. Teeröle sowie deren Produkte, Gifte etc.). Die wassergefährdenden Stoffe werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft.
Bei der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind besondere Sicherheits- und Sorgfaltspflichten zu beachten.
Die Errichtung ortsfester Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt über 10 m³ bedarf einer baurechtlichen Genehmigung.
Im Übrigen ist der Umgang sowie das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe rechtzeitig vorher der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind nur oberirdische Lagerbehälter für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 m³, wenn sie nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen.
Weitere Auskünfte zu den Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-35108, -35109 oder -35102.
Folgende Formulare stehen zur Verfügung:
Anzeige einer Heizöltankanlage
Merkblatt für einen sicheren Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anzeige einer Tankstelle