Wassergefährdende Stoffe
Mit wassergefährdenden Stoffen sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe gemeint, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern. Dazu gehören neben Heizöl auch Dieselkraftstoff, Benzin, Altöl, diverse Säuren und Laugen, metallorganische Verbindungen, Gifte sowie im landwirtschaftlichen Bereich Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (JGS-Anlagen). Die wassergefährdenden Stoffe werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft.
Bei der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind besondere Sicherheits- und Sorgfaltspflichten zu beachten.
Die Errichtung ortsfester Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt über 10 m³ bedarf einer baurechtlichen Genehmigung.
Im Übrigen ist der Umgang sowie das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe rechtzeitig vorher der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind nur oberirdische Lagerbehälter für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 m³, wenn sie nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen.
Weitere Auskünfte zu den Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erhalten Sie unter Tel. 0731/7040-35108, -35109 oder -35102.
Folgende Formulare stehen zur Verfügung (s.u.):
Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bayern nach § 40 AwSV
Anzeige nach § 40 AwSV und § 78c WHG für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl in Bayern
Anzeige von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlage) in Bayern nach Nr. 6.1 Anlage 7 der AwSV
LfU-Merkblatt Nr. 3.3/2: "Hinweise zur Anlagenabgrenzung" sowie "Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdender Stoffe" und "Merkblatt für einen sicheren Betrieb von Heizölverbraucheranlagen"