Dienstleistung

Altlasten

Der Gesetzgeber versteht unter Altlasten

stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und

Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte),

durch die schädliche Bodenveränderungen (z. B. durch Verunreinigungen) oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit (z. B. durch kontaminierte Nutzpflanzen) hervorgerufen werden. Von altlastverdächtigen Flächen spricht man, wenn der Verdacht sich noch nicht durch Untersuchungen bestätigt hat bzw. so lange er noch nicht ausgeräumt werden konnte.

Die Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück (Mieter oder Pächter) sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich dem Landratsamt mitzuteilen. Das Landratsamt führt dann im Benehmen mit den betroffenen Fachbehörden (z. B. Wasserwirtschaftsamt) eine erste Gefährdungsabschätzung durch. Zur Untersuchung und Sanierung von Bodenbelastungen und von Altlasten sowie dadurch verunreinigter Gewässer verpflichtet sind in erster Linie der Verursacher und der Grundstückseigentümer.

Altlast - und Altlastverdachtsflächen werden im Altlasten-Kataster erfasst.

Für eine Baufinanzierung wird von einigen Banken ein "Auszug aus dem Altlastenkataster" gefordert. Hier genügt es, wenn Sie eine Altlastenanfrage für das betreffende Grundstück mit Angabe der Flurstück-Nummer und Gemarkung und / oder der Postanschrift per E-Mail an

philipp.schneider(at)lra.neu-ulm.de

senden. Sind Sie noch nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks benötigen wir eine Einverständniserklärung der Eigentümerin/des Eigentümers (als pdf genügt).

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Schneider, Tel. 0731/7040-35100

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