Heizöllagerung
Bei Heizöl handelt es sich um einen wassergefährdenden Stoff. Mit wassergefährdenden Stoffen sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe gemeint, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern. Dazu gehören neben Heizöl auch Dieselkraftstoff, Benzin, Altöl, diverse Säuren und Laugen, metallorganische Verbindungen, Gifte sowie im landwirtschaftlichen Bereich Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (JGS-Anlagen). Bei Lagerung und dem Umgang wassergefährdenden Stoffen sind deshalb besondere Sicherheits- und Sorgfaltspflichten zu beachten. Wer eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben will, hat dies dem Landratsamt anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind JGS-Anlagen sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A (z. B. Heizöl bis 1.000 l Lagervolumen), wenn sie nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen. Seit dem 05.01.2018 sind neue Tankanlagen in festgesetzen oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten. Bestehende Tankanlagen waren bis zum 05.01.2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Nähere Informationen stehen unter Formulare zur Verfügung (s.u.): "LfU-Broschüre Sichere Heizöllagerung in Überschwemmungsgebieten".
Nach den Vorgaben der Anlagenverordnung (AwSV) sind unterirdische Tankanlagen (Erdtanks) generell und oberirdische Tankanlagen mit einem Volumen von mehr als 1.000 l vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch einen zugelassenen Sachverständigen auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Bei allen unterirdischen Tankanlagen und oberirdischen Tankanlagen mit einem Volumen über 10.000 l ist die Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen. Eine Prüfpflicht besteht auch vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage oder wenn die Anlage stillgelegt wird. Für Tankanlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten bestehen Sonderregelungen. Eine Liste der zugelassenen Sachverständigen fordern Sie bitte unter awsv(at)landkreis-nu.de an, ebenso sind unter dieser E-Mail durch die Sachverständigen Prüfberichte einzureichen. Seit der Änderung der Verordnung über die Großen Kreisstädte vom 18.02.2025 sind die AwSV-Prüfberichte für das Stadtgebiet Neu-Ulm ebenfalls bei uns einzureichen, die Überwachung für den gesamten Landkreis Neu-Ulm erfolgt durch das Landratsamt.
Das Einbauen, Aufstellen, Instand halten, Instand setzen und Reinigen darf in der Regel nur von einem zugelassenen Fachbetrieb nach § 62 AwSV erfolgen. Die Überwachung dieser Anforderungen ist Aufgabe des Landratsamtes. Die Beratung in technischen Angelegenheiten (Ausführung und Sanierung von Anlagen) übernimmt die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt unter Tel. 0731/7040-35108 und -35109.