Dienstleistung

Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses

Wenn ein Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation nicht möglich ist, muss das anfallende häusliche Abwasser vor der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt werden. Für das Einleiten des gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Mit dem Antrag ist das Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft -PSW- einzureichen. Eine Liste zugelassener PSW und weitere Auskünfte  zum Ablauf des Verfahren erhalten Sie unter der Tel.Nr. 0731 7040 - 35106. Weitere Informationen enthält die Broschüre "Abwasserentsorgung von Einzelanwesen".

Alle 2 Jahre (4 Jahre bei Anlagen ohne Mängel bei der letzten Überwachung) müssen Kleinkläranlagen von einem anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) geprüft werden; das Prüfergebnis ist gegenüber der unteren Wasserrechtsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu bescheinigen. Die Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit einer Kleinkläranlage nach Art. 60 Abs. 1 BayWG können die PSW nach Abschaltung des Kleinkläranlagenportals vollständig digital im Bayern-Portal mittels der Authentifizierung über die Bayern-ID erledigen: Link zum Start des Portals

Die Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung einer Kleinkläranlage nach Art. 61 Abs. 1 BayWG (Protokoll der Bauabnahme) gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde können die PSW ebenfalls vollständig digital im Bayern-Portal mittels der Authentifizierung über die Bayern-ID erledigen: Link zum Start des Portals

Nach oben