Landpachtvertrag - Anzeige von Landpachtverträgen
Der Gesetzgeber schreibt eine Anzeigepflicht bei Landpachtverträgen (§ 585 BGB) vor.
- Warum? Verhinderung einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, Verhinderung einer in der Nutzung unwirtschaftlichen Aufteilung landwirtschaftlicher Flächen sowie Verhinderung eines unangemessenen Verhältnisses von Pacht und Ertrag.
- Was? Landpachtverträge nach § 585 BGB (Grundstücke - Hofstellen und Flächen - mit überwiegend landwirtschaftlicher Nutzung).
- Wer? Der Verpächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrags anzuzeigen. Auch der Pächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis anzuzeigen.
- Wann? Binnen eines Monats nach Vertragsabschluss bzw. Vertragsänderung.
- Wie? Vorlage aller Vertragsausfertigungen; im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags.
- Wo? Bei dem Landratsamt, in dem die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist das Landratsamt zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Ausnahmen von der Anzeigenpflicht
- Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke mit Pachtflächen unter zwei Hektar (Artikel 2 Absatz 2 BayAgrG)
- Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden
- Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind