Freiwillige Leistungen -Zuschüsse: Kulturförderung
Der Landkreis Neu-Ulm hat zum 01.04.2025 Förderrichtlinien zur Kulturförderung und allgemeinen Zuschüssen erlassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuschüsse beider Richtlinien freiwillige Leistungen des Landkreises Neu-Ulm sind, welche im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel geleistet werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Kommerzielle Maßnahmen, die auf eine Gewinnerzielung abzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Anträge sind bis spätestens 15.09. jährlich bei der Landkreisverwaltung zu stellen. Nach Abschluss der Projekte sind dem Landkreis bis spätestens 15.09. des laufenden Kalenderjahres unaufgefordert entsprechende Verwendungsnachweise vorzulegen.
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Leitung Fachbereich Bildung, Kultur, Tourismus und Ehrenamt
Richtlinie des Landkreises Neu-Ulm zur Kulturförderung
Grundsatz
- Der Landkreis Neu-Ulm fördert jährlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Projekte im kulturellen Bereich mit einer besonderen Bedeutung für den Landkreis Neu-Ulm.
- Die Zuschüsse sind freiwillige Leistungen des Landkreises Neu-Ulm, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
- Die Bestimmungen der allgemeinen Zuschussrichtlinie des Landkreises Neu-Ulm vom 01. Januar 2018 sind subsidiär zu dieser speziellen Zuschussrichtlinie anzuwenden.
Empfänger
Zuschüsse werden gewährt an
- Natürliche Personen, die im Landkreis Neu-Ulm wohnhaft sind,
- Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die vorwiegend gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihren Sitz im Landkreis Neu-Ulm haben,
- Veranstalter, die schwerpunktmäßig im Landkreis Neu-Ulm Projekte und Veranstaltungen durchführen.
Förderfähige Projekte
Förderfähig gemäß diesen Richtlinien sind Projekte und Veranstaltungen im kulturellen Bereich (v. a. Musik, Literatur, Kunst, Tanz und Theater), die im Landkreis Neu-Ulm stattfinden, öffentlich zugänglich sind und für die in der Regel Eintrittsgelder erhoben werden.
Förderfähig sind insbesondere
- Kulturelle Projekte, die eine große Bedeutung für den gesamten Landkreis Neu-Ulm aufweisen.
- Sog. kulturelle „Leuchtturmprojekte“, die eine besondere Bedeutung über den Landkreis Neu-Ulm hinaus aufweisen.
Kommerzielle Projekte bzw. Veranstaltungen, die auf eine Gewinnerzielung abzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Förderkriterien
Förderfähige kulturelle Projekte und Veranstaltungen müssen insbesondere folgende Kriterien erfüllen:
- Kulturelle Projekte: Sie müssen eine Ausstrahlungswirkung auf den gesamten Landkreis Neu-Ulm entfalten.
- Kulturelle „Leuchtturmprojekte“: Sie müssen eine Ausstrahlungswirkung über den Landkreis Neu-Ulm hinaus aufweisen. Dies wird angenommen, wenn zusätzlich eine Förderung durch den Bezirk Schwaben oder den Kulturfonds Bayern erfolgt.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind alle mit der Projektdurchführung zusammenhängenden Kosten.
Förderhöhe
- Kulturelle Projekte werden in der Regel mit bis zu 20 %, maximal einem Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro bezuschusst.
- Kulturelle „Leuchtturmprojekte“ werden in der Regel mit bis zu 20%, maximal einem Betrag in Höhe von 7.000,00 Euro bezuschusst.
- Mit dem Zuschuss des Landkreises dürfen keine Gewinne erzielt werden. Somit kann der Zuschuss geringer ausfallen als der Regelförderbetrag.
- Über die Förderung und die Höhe der entsprechenden Zuwendung bei Erstanträgen entscheiden der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Kreisausschuss des Landkreises Neu-Ulm. Über Folgeanträge ohne grundlegende Änderungen entscheidet die Landkreisverwaltung.
- Eine mögliche Zuwendung im Folgejahr kann erst nach Vorlage eines Verwendungsnachweises aus dem Vorjahr ausgezahlt werden (vgl. Unterpunkt "Unvollständige Anträge").
Antragsverfahren
- Der Online-Antrag ist form- und fristgerecht beim Landkreis Neu-Ulm einzureichen.
- Dem Antragsformular sind folgende Anlagen beizufügen:
- Eine detaillierte Projektbeschreibung
- Ein Kosten- und Finanzierungsplan des Gesamtprojekts
- Die verbindlichen Förderzusagen Dritter (z.B. Bezirk Schwaben, Kulturfonds Bayern, Gemeinden), falls eine solche Förderung beantragt wurde
Antragsfrist
Anträge sind jährlich bis spätestens 15. September zu stellen. Verspätet eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Unvollständige Anträge
Über unvollständige Anträge wird nicht entschieden, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer vom Landkreis Neu-Ulm bestimmten Frist vervollständigt.
Verwendung
Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, die Zuwendungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Mit ihnen dürfen keine Rücklagen gebildet werden.
Verwendungsnachweis
- Nach Abschluss des Projekts ist dem Landkreis Neu-Ulm bis spätestens 15. September des laufenden Kalenderjahres unaufgefordert ein entsprechender Verwendungsnachweis vorzulegen.
- Dem Verwendungsnachweis sind folgende Anlagen beizufügen:
- Eine Beschreibung des durchgeführten Projekts
- Eine Aufstellung der endgültigen Projektkosten einschließlich der erzielten Einnahmen
- Nachweise über Zuwendungen Dritter (sofern beantragt)
- Flyer und Material im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, aus denen sich der Hinweis auf die Förderung des Landkreises Neu-Ulm ergibt
Rechnungsprüfung
Mit der Inanspruchnahme der Mittel wird den Rechnungsprüfungsorganen des Landkreises Neu-Ulm die Überprüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung im Umfang der Rechnungslegung verbindlich zugestanden.
Nebenbestimmungen
In begründeten Einzelfällen kann von den Bestimmungen der Richtlinie abgewichen werden. Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Kreisausschuss des Landkreises Neu-Ulm müssen der Abweichung zustimmen.
Rückforderungsvorbehalt
Der Landkreis behält sich eine Rückforderung der gewährten Zuwendung vor, wenn der Zuschuss nicht bzw. nicht fristgerecht für den beantragten Zweck verwendet wurde. Ebenso ist eine (teilweise) Rückforderung möglich, wenn durch den Zuschuss Gewinne erzielt werden.
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt zum 01.04.2025 in Kraft.