Eingliederungshilfe § 35a (junge Menschen mit seelischer Behinderung)
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt ist, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Erstberatung
Die Erstberatung dient ausschließlich der Information und ersten Einschätzung des individuellen Unterstützungsbedarfs. Durch die Anfrage oder die Durchführung des Beratungsgesprächs wird kein Anspruch auf eine bestimmte Hilfeleistung begründet. Über Art, Umfang und Gewährung möglicher Leistungen wird im weiteren Verfahren nach Prüfung des Einzelfalls nach Antrag und Unterlagen entschieden. Um einen Termin für ein Erstberatungsgespräch zu vereinbaren, wenden Sie sich bitte an eingliederungshilfe(at)landkreis-nu.de