Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Neu-Ulm hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat.
Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler
Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern und in Ensembles ist nach Art. 6 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) erlaubnispflichtig. Das heißt, dass auch unbedeutende und nicht baugenehmigungspflichtige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedürfen, wie z. B.
Mauern, Einfriedungen, soweit nicht ohnehin baugenehmigungspflichtig
jede Änderung des Äußeren einer baulichen Anlage, insbesondere der Fassade, Verkleidungen, Verputze, Anstriche, Dächer, Dachfenster, Sonnenkollektoren, Fenster, Türen
Änderungen im Innern der baulichen Anlagen (u. a. Türen, Treppen, Fußböden)
Anbringung von Werbeanlagen, soweit nicht ohnehin baugenehmigungspflichtig
Antennen und Parabolantennen.
Der Abbruch eines Baudenkmals bedarf in jedem Fall einer gesonderten Erlaubnis nach dem DSchG, unabhängig davon, ob hierfür ein bauaufsichtliches Anzeigeverfahren nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO durchgeführt wird.
Die erforderliche Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Da jedes Baudenkmal in seine Umgebung hineinwirkt, hat der Gesetzgeber auch die Umgebung eines Baudenkmals geschützt. Es sind deshalb alle Bau- und Veränderungsmaßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, soweit sich diese auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken können.
Bodendenkmäler
Auch das Graben nach Bodendenkmälern oder die Durchführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück, bei dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist nach Art. 7 Abs. 1 DSchG erlaubnispflichtig.
Bodendenkmäler sind bewegliche (z. B. Gefäße, Münzen) oder unbewegliche (z. B. Gräber, Kultstätten, Grabhügel, Reste von Befestigungsanlagen oder Siedlungen, Denkmäler), die sich im Boden befinden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Die Beseitigung und Veränderung eines eingetragenen beweglichen Denkmals sowie das Verbringen an einen anderen Ort bedarf nach Art. 10 Abs. 1 DSchG ebenso der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Soweit Maßnahmen ohnehin einer bau- oder abgrabungsrechtlichen Genehmigung unterliegen, wird im Rahmen dieses Verfahrens über die Belange des Denkmalschutzes entschieden; insoweit ist eine gesonderte förmliche Erlaubnis nach dem DSchG nicht mehr notwendig.
Ansprechpartner aufgeteilt nach Bezirken sowie baurechtlicher und bautechnischer Sachbearbeitung
Haben Sie ein baurechtliches oder bautechnisches Anliegen? Klicken Sie Ihren Bezirk an, um den für Sie zuständigen Mitarbeiter zu ermitteln.
Baurechtliche Sachbearbeitung
- Bezirk: Bellenberg, Kellmünz, Vöhringen, Roggenburg, Senden
- Bezirk: Buch, Altenstadt, Illertissen, Oberroth, Osterberg, Unterroth
- Bezirk: Holzheim, Pfaffenhofen, Weißenhorn, gemeindefreie Gebiete
- Bezirk: Nersingen Elchingen
Bautechnische Sachbearbeitung
Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler ist erforderlich:
- für Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll.
- für Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen.
- wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen und sich die von Ihnen geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.
Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Bodendenkmäler ist erforderlich, wenn
- Sie gezielt nach Bodendenkmälern graben wollen.
- Sie aus anderen Gründen Erdarbeiten durchführen wollen oder müssen, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können.
Dabei reicht es schon aus, dass Sie vermuten oder den Umständen nach annehmen müssen, dass sich auf Ihrem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Hierher gehört vor allem der Fall, dass Sie auf einem Grundstück bauen wollen, auf dem sich Bodendenkmäler befinden. - Sie technische Ortungsgeräte auf Bodendenkmälern zu berechtigten beruflichen Zwecken einsetzen.
Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn
- Sie eine Maßnahme vornehmen, die nach Art. 6 Abs. 3 BayDSchG oder Art. 7 Abs. 3 BayDSchG erlaubnisfrei ist.
- Sie eine Maßnahme aufgrund eines mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten Denkmalpflegewerks durchführen.
Antrag einzureichen direkt beim Landratsamt Neu-Ulm (3-fach)
Detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen, Pläne, Bauzeichnungen, gegebenenfalls Fotos und Bestandsuntersuchungen
Soll das Baudenkmal abgebrochen werden, ist der amtliche Vordruck Abbruchanzeige zu verwenden und anzukreuzen.
Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen.
Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können. Deshalb empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich zu stellen. Anlaufstelle ist immer die Untere Denkmalschutzbehörde, die ihn dann unverzüglich an die Gemeinde zur Stellungnahme weiterleitet.
- Art. 6 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Maßnahmen an Baudenkmälern - Art. 7 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Ausgraben von Bodendenkmälern - Art. 14 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
- Art. 16 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
Weiterführende Links
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