Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Neu-Ulm hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat.
Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler
Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern und in Ensembles ist nach Art. 6 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) erlaubnispflichtig. Das heißt, dass auch unbedeutende und nicht baugenehmigungspflichtige Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedürfen, wie z. B.
Mauern, Einfriedungen, soweit nicht ohnehin baugenehmigungspflichtig
jede Änderung des Äußeren einer baulichen Anlage, insbesondere der Fassade, Verkleidungen, Verputze, Anstriche, Dächer, Dachfenster, Sonnenkollektoren, Fenster, Türen
Änderungen im Innern der baulichen Anlagen (u. a. Türen, Treppen, Fußböden)
Anbringung von Werbeanlagen, soweit nicht ohnehin baugenehmigungspflichtig
Antennen und Parabolantennen.
Der Abbruch eines Baudenkmals bedarf in jedem Fall einer gesonderten Erlaubnis nach dem DSchG, unabhängig davon, ob hierfür ein bauaufsichtliches Anzeigeverfahren nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO durchgeführt wird.
Die erforderliche Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Da jedes Baudenkmal in seine Umgebung hineinwirkt, hat der Gesetzgeber auch die Umgebung eines Baudenkmals geschützt. Es sind deshalb alle Bau- und Veränderungsmaßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, soweit sich diese auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken können.
Bodendenkmäler
Auch das Graben nach Bodendenkmälern oder die Durchführung von Erdarbeiten auf einem Grundstück, bei dem Bodendenkmäler vermutet werden, ist nach Art. 7 Abs. 1 DSchG erlaubnispflichtig.
Bodendenkmäler sind bewegliche (z. B. Gefäße, Münzen) oder unbewegliche (z. B. Gräber, Kultstätten, Grabhügel, Reste von Befestigungsanlagen oder Siedlungen, Denkmäler), die sich im Boden befinden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Die Beseitigung und Veränderung eines eingetragenen beweglichen Denkmals sowie das Verbringen an einen anderen Ort bedarf nach Art. 10 Abs. 1 DSchG ebenso der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Soweit Maßnahmen ohnehin einer bau- oder abgrabungsrechtlichen Genehmigung unterliegen, wird im Rahmen dieses Verfahrens über die Belange des Denkmalschutzes entschieden; insoweit ist eine gesonderte förmliche Erlaubnis nach dem DSchG nicht mehr notwendig.
Ansprechpartner aufgeteilt nach Bezirken sowie baurechtlicher und bautechnischer Sachbearbeitung
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Baurechtliche Sachbearbeitung
- Bezirk: Bellenberg, Kellmünz, Vöhringen, Roggenburg, Senden
- Bezirk: Buch, Altenstadt, Illertissen, Oberroth, Osterberg, Unterroth
- Bezirk: Holzheim, Pfaffenhofen, Weißenhorn, gemeindefreie Gebiete
- Bezirk: Nersingen Elchingen
Bautechnische Sachbearbeitung
Antrag einzureichen über die Gemeinde (3-fach)
Detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen, Pläne, Bauzeichnungen, gegebenenfalls Fotos und Bestandsuntersuchungen
Soll das Baudenkmal abgebrochen werden, ist der amtliche Vordruck Abbruchanzeige zu verwenden und anzukreuzen.
Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen. Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können. Deshalb empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich zu stellen. Anlaufstelle ist immer die Untere Denkmalschutzbehörde, die ihn dann unverzüglich an die Gemeinde zur Stellungnahme weiterleitet.
- Art. 6 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Maßnahmen an Baudenkmälern - Art. 7 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Ausgraben von Bodendenkmälern - Art. 15 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung - Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Kostenfreiheit
Weiterführende Links
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