Einbürgerung: Anspruchseinbürgerung § 10 StAG; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und der sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch ein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht wird.
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennt;
- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt;
- keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt, es sei denn, der Betroffene ist ehemaliger Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR oder dessen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogener Ehegatte;
- wegen einer Straftat verurteilt wurde;
- sich verfassungsfeindlich betätigt;
- gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.
Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- geklärte Identität
- unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
- seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, Ehepartner, wenn sie in familiärer Gemeinschaft ein minderjähriges Kind betreuen und ehemalige Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten.
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: https://www.stmi.bayern.de/media/_bayernportal/positivliste-stmi-2024.docx. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
- keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist allerdings in bestimmten Fallkonstellationen die so genannte Ermessenseinbürgerung (siehe "Verwandte Themen").
Um den Antrag auf Einbürgerunng nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) zu stellen, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
Antragsformular (online oder als ausgefülltes pdf per Post)
Online-Antragstellung
- Der Quick-Check ist dem Antrag auf Einbürgerung vorgeschaltet.
- Bitte füllen Sie deshalb zuerst den Quick-Check aus und senden diesen online an die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Neu-Ulm.
- Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird dann Ihren Quick-Check beantworten.
- Nach der Beantwortung des Quick-Checks durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erhalten Sie per E-Mail den Link zum Formular zur Einbürgerung.
- Bevor Sie den ausgefüllten Antrag abschicken, buchen Sie bitte einen Termin zur Antragsunterzeichnung (Kalender im Formular).
- Die Antragstellung erfolgt mit Senden des Antragsformulars.
Antragstellung per Post (mit pdf-Antrag zum Download)
Nach Einreichung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen per Post erhalten Sie automatisch einen Termin zur Antragsunterzeichnung von uns zugewiesen.
Weitere erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass (auch von EU-Bürgern!) bzw. Passersatz (z. B. bei Flüchtlingseigenschaft)
- Elektronischer Aufenthaltstitel bzw. EU-Aufenthaltserlaubnis
- Wenn zutreffend: BAMF-Bescheid (bei z. B. Flüchtlingseigenschaft)
- Geburtsurkunde (mit deutscher Übersetzung, wenn keine internationale oder deutsche Geburtsurkunde)
- Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil (mit deutscher Übersetzung, wenn keine internationale oder deutsche Heiratsurkunde bzw. kein deutsches oder internationales Scheidungsurteil)
- Nachweis über die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts
- grundsätzlich:
- letzte drei Verdienstbescheinigungen/Lohnabrechnungen
- Rentenversicherungsverlauf; kann online bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden unter https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/
- bei Selbstständigen:
- Kopie der letzten beiden Steuerbescheide, Nachweis vom Steuerberater für das laufende Kalenderjahr
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz und Altersvorsorge, Absicherung bei Pflegebedürftigkeit bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
- bei Studenten:
- Nachweis über den Bezug von BAföG,
- Nachweis über finanzielle Unterstützung durch die Eltern
- Nachweis über eine evtl. Nebentätigkeit (letzte drei Lohnabrechnungen)
- Immatrikulationsbescheinigung
- bei Rentnern:
- aktueller Rentenbescheid
- Wohnraumnachweis (Mietvertrag, Eigentumsnachweis z. B. Kaufvertrag oder Grundsteuerbescheid)
- persönlicher Lebenslauf mit Lichtbild (Personen ab 14 Jahren)
- Nachweis über Deutschkenntnisse („B1“-Zertifikat bzw. Abschlusszeugnis einer deutschen Schule)
- Einbürgerungstest/Test “Leben in Deutschland“, sofern kein Abschlusszeugnis/Gesellenbrief vorgelegt werden kann
- bei Schulbesuch des Antragstellers, Vorlage einer Schulbescheinigung und der letzten zwei Jahreszeugnisse
- bei mit einzubürgernden Kindern unter dem 16. Lebensjahr: Vorlage einer Schulbescheinigung und der letzten zwei Jahreszeugnisse
Die Bearbeitungszeit liegt aktuell bei circa 12 Monaten nach Antragstellung.
- Grundsätzlich: 255,00 Euro
- Kinder unter 16 Jahre ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro pro Kind
- Kinder unter 16 Jahre, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden: 255,00 Euro pro Kind
- Auch im Falle einer Ablehnung/Antragsrücknahme können Gebühren entstehen, in der Regel in Höhe von 191,00 Euro
- Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.