Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch EU-Bürger
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Gaststättengesetz - GastG).
In jedem Fall müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafé etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform. Dann ist vorab mit dem Bauamt der zuständigen Gemeinde zu klären, ob eine Genehmigung hierfür erforderlich ist. Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist in jedem Fall erforderlich.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG, KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG). Stellvertreter ist eine Person, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vollmacht den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Inhabers, im Übrigen unter eigener Verantwortung selbständig führt. Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht auf andere Personen übertragbar.
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall. Sollten Sie auf dieser Grundlage einen Betrieb weiterführen wollen, müssen Sie dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzeigen.
Übernahme einer bereits bestehenden Gaststätte (Fortbetrieb)
Bei unveränderter Übernahme einer bestehenden Gaststätte wird in der Regel eine vorläufige Gaststättenerlaubnis auf Widerruf erteilt, um so die Betriebsübernahme möglichst reibungslos zu gestalten und einen kontinuierlichen Betrieb zu ermöglichen. Die vorläufige Erlaubnis wird befristet für drei Monate erteilt. Sollte die Prüfung des Antrags bis Ablauf der vorläufigen Erlaubnis nicht abgeschlossen sein (z. B. weil noch Auskünfte anderer Behörden ausstehen), kann die vorläufige Erlaubnis ohne Antrag verlängert werden. Sofern nach Abschluss der Prüfungen alle Voraussetzungen vorliegen, wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt.
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).
Neuerrichtung einer Gaststätte
Wird eine Gaststätte erstmals eröffnet, kann die Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden, wenn die gesamte gaststättenrechtliche Überprüfung abgeschlossen ist. Eine vorläufige Erlaubnis wird in diesem Fall nicht erteilt. Der Antrag sollte daher frühzeitig (mindestens drei Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme) gestellt werden.
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG gestattet werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der jeweiligen Gemeinde.
Verfahrenshinweise
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, sind wir gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden (Genehmigungsfrist). Danach gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Mit vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen beginnt die Frist für die genannte Genehmigungsfiktion zu laufen. Hierüber werden wir Sie gesondert informieren.
Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweise zum Reisegewerbe
Für Gaststätten, die im Reisegewerbe betrieben werden, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Soweit Sie für eine Reisegaststätte jedoch eine gaststättenrechtliche Gestattung der Gemeinde oder eine Erlaubnis des Landratsamts benötigen, weil Sie auch Alkohol ausschenken wollen, benötigen Sie daneben nicht zusätzlich eine Reisegewerbekarte. Eine solche ist auch nicht erforderlich, wenn Sie auf festgesetzten Märkten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen.
- Gaststättenrecht: Online-Formular Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft (Antrag auf Gaststättenerlaubnis)
- Gaststättenrecht: Online-Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) zum Betrieb einer Schank-/ Speisewirtschaft als Stellvertreter
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. ca. drei Monate vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.