Gaststättenerlaubnis; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
In jedem Fall müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafé etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform. Dann ist vorab mit dem Bauamt der zuständigen Gemeinde zu klären, ob eine Genehmigung hierfür erforderlich ist. Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist in jedem Fall erforderlich.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG, KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG). Stellvertreter ist eine Person, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Vollmacht den Betrieb im Namen und auf Rechnung des Inhabers, im Übrigen unter eigener Verantwortung selbständig führt. Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht auf andere Personen übertragbar.
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall. Sollten Sie auf dieser Grundlage einen Betrieb weiterführen wollen, müssen Sie dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzeigen.
Übernahme einer bereits bestehenden Gaststätte (Fortbetrieb)
Bei unveränderter Übernahme einer bestehenden Gaststätte wird in der Regel eine vorläufige Gaststättenerlaubnis auf Widerruf erteilt, um so die Betriebsübernahme möglichst reibungslos zu gestalten und einen kontinuierlichen Betrieb zu ermöglichen. Die vorläufige Erlaubnis wird befristet für drei Monate erteilt. Sollte die Prüfung des Antrags bis Ablauf der vorläufigen Erlaubnis nicht abgeschlossen sein (z. B. weil noch Auskünfte anderer Behörden ausstehen), kann die vorläufige Erlaubnis ohne Antrag verlängert werden. Sofern nach Abschluss der Prüfungen alle Voraussetzungen vorliegen, wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt.
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).
Neuerrichtung einer Gaststätte
Wird eine Gaststätte erstmals eröffnet, kann die Gaststättenerlaubnis erst erteilt werden, wenn die gesamte gaststättenrechtliche Überprüfung abgeschlossen ist. Eine vorläufige Erlaubnis wird in diesem Fall nicht erteilt. Der Antrag sollte daher frühzeitig (mindestens drei Monate vor der geplanten Betriebsaufnahme) gestellt werden.
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG gestattet werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der jeweiligen Gemeinde.
Verfahrenshinweise
Sobald alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, sind wir gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden (Genehmigungsfrist). Danach gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
Mit vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen beginnt die Frist für die genannte Genehmigungsfiktion zu laufen. Hierüber werden wir Sie gesondert informieren.
Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweise zum Reisegewerbe
Für Gaststätten, die im Reisegewerbe betrieben werden, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Soweit Sie für eine Reisegaststätte jedoch eine gaststättenrechtliche Gestattung der Gemeinde oder eine Erlaubnis des Landratsamts benötigen, weil Sie auch Alkohol ausschenken wollen, benötigen Sie daneben nicht zusätzlich eine Reisegewerbekarte. Eine solche ist auch nicht erforderlich, wenn Sie auf festgesetzten Märkten alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen.
- Gaststättenrecht: Online-Formular Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) zum Betrieb einer Schankwirtschaft, Speisewirtschaft (Antrag auf Gaststättenerlaubnis)
- Gaststättenrecht: Online-Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) zum Betrieb einer Schank-/ Speisewirtschaft als Stellvertreter
Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Erlaubnisvoraussetzungen sind
- die Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden,
- ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse,
- raum- und lagebezogene Anforderungen einschließlich Barrierefreiheit.
Bezüglich der Zuverlässigkeit wird vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.
Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank- und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer bescheinigt (im Anschluss an einen 6-stündigen Unterricht; Unterrichtungsnachweis).
Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen. Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen, da die Gesellschaft selbst nicht erlaubnisfähig ist.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt (insbesondere Lage, Beschaffenheit, Ausstattung, Einteilung). Die Anzahl und Lage der Betriebsräume ist im Antrag jeweils mit genauer Grundflächenangabe einzutragen.
Die aktuell gültige Baugenehmigung ist mit dem Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis einzureichen. Sollten Sie die Gaststätte als Pächter betreiben wollen, empfehlen wir Ihnen - vor Antragstellung - eine vorherige Klärung der baurechtlichen Gegebenheiten mit dem Verpächter.
Der Betrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen. In diesem Zusammenhang werden z. B. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit geprüft.
Die für Gäste bestimmten Räume (insbesondere Gasträume, WC) müssen von behinderten Menschen barrierefrei genutzt werden können, wenn für das Gebäude
- nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
- eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist und das Gebäude nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde.
Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. drei Monate vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.